Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen / Gesetz zur Änderung des

vom 14.09.2021, BGBl I S. 4250 (PDF, 56KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Existenz der in den letzten Jahren bekannt gewordenen sogenannten Feindeslisten führt zu einer erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung und bei den Betroffenen. Unter „Feindeslisten“ sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – verbreitet und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“. Die Betroffenen, meist politisch oder gesellschaftlich engagierte Personen, empfinden die Nennung auf einer solchen „Feindesliste“ mitunter als einschüchternd, weil sie befürchten, Opfer von Straftaten zu werden. Ein solches Verbreiten von Daten kann sich auch auf Personen beziehen, die nicht bereits in der Öffentlichkeit stehen (sogenanntes Outing). Es kann Einzelpersonen und Personenmehrheiten gleichermaßen betreffen. Von der Öffentlichkeit werden „Feindeslisten“ als verunsichernd oder sogar bedrohlich wahrgenommen. Ist das Verbreiten der Daten zugleich geeignet, die Bereitschaft anderer zu wecken oder zu fördern, Straftaten gegen die genannten Personen zu begehen, beeinträchtigt die hierdurch entstehende Verängstigung der Bevölkerung zugleich das friedliche Zusammenleben. Die bestehenden Strafvorschriften erfassen das Phänomen der „Feindeslisten“ regelmäßig nicht oder nur teilweise. Der Entwurf zielt auf die Erstreckung des strafrechtlichen Schutzes auch dieser Konstellationen.

Durch den Entwurf sollen zudem zwei durch das 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020 (BGBl I S. 2075 (PDF, 30KB, nicht barrierefrei)) entstandene redaktionelle Fehler im Regelungstext des § 201a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)korrigiert werden.

Formulierungshilfe des BMJ (PDF, 104KB, nicht barrierefrei) (04.02.2021)

Referentenentwurf (PDF, 107KB, nicht barrierefrei) (05.02.2021)

Regierungsentwurf (PDF, 111KB, nicht barrierefrei) (17.03.2021)

Formulierungshilfe der Bundesregierung (PDF, 65KB, nicht barrierefrei) zu BT-Drs 19/28678 (PDF, 349KB, nicht barrierefrei) (12.05.2021)



Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 595KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 19.05.2021

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten); Aufnahme eines Bestimmtheitskriteriums für den Tatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten, Einführung eines neuen Straftatbestands der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der verhetzenden Beleidigung, Strafbarkeit des Verbreitens von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen der auf EU-Terroristenlisten geführten terroristischen Organisationen, Folgeänderungen; Änderung §§ 86, 86a und weiterer §§ sowie Einfügung 176e und 192a Strafgesetzbuch, Änderung §§ 110d und 112a Strafprozessordnung sowie Folgeänderungen § 6 Deutsche-Welle-Gesetz und Art. 296 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Stellungnahmen



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