Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet / Gesetz zur Änderung des

vom 12.08.2021, BGBl I S. 3544 (PDF, 52KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Internet hat den Austausch von Waren und Dienstleistungen in vielerlei Hinsicht vereinfacht. Handelsplattformen sind von nahezu überall auf der Welt rund um die Uhr erreichbar. Sie bieten Kunden, Händlern und Betreibern komfortable und attraktive Möglichkeiten. Es finden sich allerdings nicht nur Plattformen mit rechtmäßigen Angeboten, sondern auch solche, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen und selbst Menschen zum Zwecke der Ausbeutung gehandelt werden. Solche kriminellen Plattformen spielen für bestimmte Deliktsfelder eine immer zentralere Rolle. Das Angebot auf diesen kriminellen Plattformen umfasst neben Menschen unter anderem Betäubungsmittel, Waffen, Falschgeld, gefälschte Ausweise und gestohlene Kreditkartendaten. Der Handel mit verbotener Pornografie wie beispielsweise Kinderpornografie erfolgt vielfach auf eigens dafür geschaffenen Plattformen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, diesem Phänomen konsequent und effektiv zu begegnen.

Die strafrechtliche Erfassung solcher Sachverhalte kann im Einzelfall rechtliche Probleme bergen. So ist das geltende Strafrecht zwar grundsätzlich geeignet, Fälle des Handels mit Menschen sowie inkriminierten Waren und Dienstleistungen angemessen zu erfassen. Denn es gibt einerseits entsprechende strafrechtliche Vorschriften (zum Beispiel den Straftatbestand des Menschenhandels) sowie spezialgesetzliche Verbote des Handels mit bestimmten Waren (so zum Beispiel im Waffengesetz oder im Betäubungsmittelgesetz). Andererseits greift bei Personen, die einer anderen Person zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat Hilfe leisten, die Vorschrift zur Beihilfe (§ 27 des Strafgesetzbuches – StGB). In den Fällen, in denen eine Handelsplattform vollautomatisiert betrieben wird, kann auf diesem Weg allerdings nicht jeder Sachverhalt erfasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die plattformbetreibende Person durch die Vollautomatisierung keine Kenntnis davon nehmen muss, welche konkreten Waren oder Dienstleistungen auf der Plattform gehandelt werden, obschon diese auf den Handel von inkriminierten Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist. In diesen Fällen können die Regelungen zur Beihilfe nicht ausreichen, da sie eine Kenntnis der Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen voraussetzen. Insoweit ist die bisherige strafrechtliche Konstruktion von Täterschaft und Teilnahme nicht immer geeignet, diese Formen der Kriminalität im Bereich des Internets angemessen zu erfassen. Daher bedarf es einer Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen.


Referentenentwurf (PDF, 285KB, nicht barrierefrei) (27.11.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 296KB, nicht barrierefrei) (10.02.2021)



Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 591KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 03.05.2021

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen); Streichung der eigenständigen Strafbarkeit des Bereitstellens von Server-Infrastrukturen, Aufnahme der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche sowie des illegalen Handels mit Kulturgütern in den Vergehenskatalog, redaktionelle Korrekturen und Folgeänderungen;
Erneute Änderung § 127 neu sowie weiterer §§ Strafgesetzbuch, erneute Änderung § 100b und zusätzliche Änderung § 100j Strafprozessordnung sowie zusätzliche Änderung § 15b Telemediengesetz und § 23 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Stellungnahmen



* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages