Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung / Gesetz zur
vom 17.12.2018, BGBl I S. 2571 (PDF, 28KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65, 11.3.2016, S. 1 (PDF, 376KB, nicht barrierefrei), im Folgenden: Richtlinie)* war bis zum 1. April 2018 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt. Das deutsche Recht entspricht den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher nur punktuelle Anpassungen der Strafprozessordnung (StPO) im Bereich des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung erfolgen, um die Richtlinienanforderungen vollständig zu erfüllen.
Bezug:
- Richtlinie (EU) 2016/343 vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65, 11.3.2016, S. 1 (PDF, 376KB, nicht barrierefrei))*
Referentenentwurf (PDF, 210KB, nicht barrierefrei) (04.04.2018)
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Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bund Deutscher Rechtspfleger (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 267KB, nicht barrierefrei)
Deutsche Strafverteidiger (PDF, 366KB, nicht barrierefrei)
Strafverteidigervereinigungen und Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (PDF, 6MB, nicht barrierefrei)
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