Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Stärkung des fairen Wettbewerbs / Gesetz zur

vom 26.11.2020, BGBl I S. 2568 (PDF, 64KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Gesetzentwurf vereint mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer.

Im Sinne eines fairen Wettbewerbs müssen lauterkeitsrechtliche Regelungen eingehalten und Verstöße effektiv sanktioniert werden. Abmahnungen dienen dabei der schnellen und kostengünstigen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die eine teure und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden können. Allerdings sollen Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, müssen dabei erhebliche Verluste finanzieller oder
immaterieller Art hinnehmen oder sind zumindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3714 (PDF, 71KB, nicht barrierefrei)) traf zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen Regelungen zur Reduzierung von Streit- beziehungsweise Gegenstandswerten. Diese sollten die gegebenenfalls vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering halten und so den finanziellen Anreiz für Abmahnungen reduzieren. Auch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um eine Regelung ergänzt, wonach missbräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben.

In letzter Zeit mehren sich die Anzeichen dafür, dass trotz dieser Regelungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch ab, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.

Darüber hinaus soll der Wettbewerb auf dem Markt für sichtbare Autoersatzteile zum Vorteil der Verbraucher liberalisiert werden. Nach geltendem deutschen Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen auch für einzelne Bauelemente Designschutz in Anspruch nehmen, sofern die entsprechenden Schutzvoraussetzungen erfüllt werden. Allerdings erlaubt Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Designrichtlinie, ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28 (PDF, 57KB, nicht barrierefrei))* den Mitgliedstaaten die Einführung einer Ausnahme, wonach der Designschutz für sichtbare Ersatzteile entfällt, sofern diese für Reparaturzwecke verwendet werden (sogenannte Reparaturklausel).

Bezug:

Siehe auch Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs


Referentenentwurf (PDF, 217KB, nicht barrierefrei) (11.09.2018)

Regierungsentwurf (PDF, 340KB, nicht barrierefrei) (15.05.2019)



Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 589KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 23.10.2019

Stellungnahmen


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