Der Bundesgerichtshof

Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Strafrechtsänderungsgesetz 58. - Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

vom 12.06.2020, BGBl I S. 1247 (PDF, 27KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Nach geltender Rechtslage sind die Symbole der Europäischen Union, wie die Flagge und die Hymne, nicht ausreichend über das materielle Strafrecht geschützt. Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Europäischen Union für die Bundesrepublik Deutschland besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es ist beabsichtigt, den Strafverfolgungsbehörden ausreichende Mittel an die Hand zu geben, um entschieden und wirksam gegen solche Handlungen vorzugehen, die das Verächtlichmachen der Grundwerte der Europäischen Union zum Ziel haben.

Von Gesetzes wegen sind die Symbole von ausländischen Staaten wie Flaggen und Hoheitszeichen über § 104 Strafgesetzbuch (StGB) geschützt. Nach § 104 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. Diese Vorschrift schützt jedoch nur Flaggen ausländischer Staaten. Die Flagge der Europäischen Union genießt nicht den Schutz des § 104 StGB. § 90a Absatz 2 StGB enthält eine dem § 104 StGB parallele Regelung für Symbole der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Diese Vorschrift schützt den Bestand und verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder in ihrer konkreten Gestalt als freiheitliche repräsentative Demokratien. Flaggen im Sinne dieser Norm sind jedoch ausschließlich solche der Anordnung über die deutschen Flaggen 1996 (FlaggAnO). Die Flagge der Europäischen Union zählt, obwohl diese nach Ziffer IV. des Erlasses der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes grundsätzlich neben der Bundesdienstflagge – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – zu setzen ist, nicht dazu.

Bezug:


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 95KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 12.02.2020


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