Der Bundesgerichtshof

Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Strafrechtsänderungsgesetz 59. - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

vom 09.10.2020, BGBl I S. 2075 (PDF, 30KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Aufgrund des technischen Fortschritts werden Kameras immer kleiner. Sie sind mittlerweile in Alltagsgeräten wie Mobiltelefonen verbaut und in der Lage, Bildaufnahmen von hoher Qualität zu erstellen. Die damit verbundene zunehmende Verfügbarkeit von Kameras sowie die Möglichkeit, diese einfach und unauffällig zu nutzen, führt immer häufiger dazu, dass die Rechte der abgebildeten Personen von den aufnehmenden Personen nicht beachtet werden.

So fertigen Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen vom Geschehen, insbesondere von verletzten und verstorbenen Personen, und verbreiten diese Aufnahmen über soziale Netzwerke. Oftmals werden solche Bildaufnahmen auch an die Medien weitergegeben. Den damit verbundenen Verletzungen der Rechte der Abgebildeten gilt es zu begegnen. Bislang schützt das Strafrecht durch § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – in Bezug auf Bildaufnahmen bei Unfällen oder Unglücksfällen nur lebende Personen unter anderem vor der Herstellung von Bildaufnahmen, die ihre Hilflosigkeit zur Schau stellen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, und davor, dass dritten Personen Bildaufnahmen zugänglich gemacht werden, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Verstorbene Personen gehören hingegen nach geltendem Recht nicht zum geschützten Personenkreis des § 201a StGB.

Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen unbefugt eine in der Regel heimliche Bildaufnahme hergestellt oder übertragen wird, die den Blick unter den Rock oder unter das Kleid einer anderen Person zeigt. Auch entsprechende Bildaufnahmen, die in den Ausschnitt gerichtet sind und die weibliche Brust abbilden, werden gefertigt. Oft geschieht ein solches Fotografieren oder Filmen im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel auf einer Rolltreppe.

Durch diese Verhaltensweisen setzt sich der Täter über das Bestreben des Opfers, diese Körperregionen dem Anblick fremder Menschen zu entziehen, grob unanständig und ungehörig hinweg und verletzt damit die Intimsphäre des Opfers. In Bezug auf die Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers tangieren, schützt § 201a StGB bislang nur Personen vor unbefugten Bildaufnahmen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, wie etwa in einer Umkleidekabine, befinden.

Bezug:


Referentenentwurf (PDF, 181KB, nicht barrierefrei) (09.09.2019)

Regierungsentwurf (PDF, 125KB, nicht barrierefrei) (13.11.2019)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 588KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 27.05.2020

Stellungnahmen



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