Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften / Gesetz zur Fortentwicklung der

vom 25.06.2021, BGBl I S. 2099 (PDF, 169KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das übergeordnete Anliegen dieses Entwurfes ist es, das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen anzupassen und so dafür Sorge zu tragen, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben – die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch den Freispruch des Unschuldigen – zum Schutz der Bürger in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren zu erfüllen vermag.

Zur Erfüllung dieses Anliegens besteht in erster Linie das Bedürfnis, das Recht des Ermittlungsverfahrens an verschiedenen Stellen zu modernisieren. So sollen einerseits Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse behoben werden. Dies betrifft den Einsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken, aber auch das Recht der Beschlagnahme sowie das im Kern seit Schaffung der Strafprozessordnung (StPO) unveränderte Recht der Postbeschlagnahme. An anderer Stelle erlauben die geänderten Rahmenbedingungen hingegen Einschränkungen des Anwendungsbereichs von Verfahrensregelungen, so etwa des Rechtsinstituts des Zustellungsbevollmächtigten.

Daneben bedürfen die umfangreichen Reformwerke der letzten Jahre in neu gestalteten Bereichen des Strafverfahrens punktueller Nachsteuerungen. Dies betrifft insbesondere das Recht der Vermögensabschöpfung und die Vorschriften zur Einführung der elektronischen Akte.

Im Übrigen besteht der Bedarf, eine Reihe von Korrekturen und Anpassungen in verschiedenen weiteren Bereichen der StPO, anderer Verfahrensordnungen, des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sowie in sonstigen Gesetzen vorzunehmen, die aktuellen Entwicklungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragen oder die in den großen Gesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre aus verschiedenen Gründen keine Umsetzung erfahren haben. Insbesondere enthält die StPO noch keine gesetzliche Definition des Verletzten, obwohl dies aus europarechtlicher Sicht vorzugswürdig ist. Zudem soll der durch das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vermittelte Opferschutz hinsichtlich des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung ausgedehnt werden.

Bezug:

Siehe auch Strafrechtsänderungsgesetz - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen und Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Gesetz zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten


Referentenentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (15.10.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (20.01.2021)



Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 581KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 14.04.2021

Stellungnahmen



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