Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Tabakerzeugnisgesetzes / Zweites Gesetz zur Änderung des
vom 23.10.2020, BGBl I S. 2229 (PDF, 31KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist durch das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl I S. 569 (PDF, 145KB, nicht barrierefrei)), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl I S. 1626 (PDF, 694KB, nicht barrierefrei)) geändert worden ist, und durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Tabakerzeugnisverordnung umgesetzt worden.
Ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie sollen auch nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter durch Gleichstellung mit nikotinhaltigen Erzeugnissen reguliert werden, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist. Die betrifft insbesondere die Regelungen zu Inhaltsstoffen und die Regelungen zur Werbung einschließlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation. Des Weiteren sollen für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zusätzliche Werbeverbote vorgesehen werden.
Formulierungshilfe (PDF, 233KB, nicht barrierefrei) (28.02.2020)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 580KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages am 29.06.2020
Stellungnahmen
- zur Formulierungshilfe
Bundesärztekammer (PDF, 149KB, nicht barrierefrei)
Weitere Stellungnahmen auf der Seite vom BMEL