Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten
(Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz - Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten

vom 25.06.2021, BGBl I S. 2083 (PDF, 178KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Gesetzentwurf dient zum einen der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters einschließlich der Schaffung der datenseitigen Voraussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/839 (EU-Geldwäscherichtlinie), zum andern der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie). Das Gesetz fügt sich damit in die europäische wie nationale Strategie zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie insbesondere zur Schaffung von Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten ein.

Nach der EU-Geldwäscherichtlinie sind die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen. Voraussetzung der Vernetzung ist das Vorhandensein strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Datenformat. Mit dem Transparenzregister in seiner aktuellen Form kann dies nur eingeschränkt dargestellt werden. Das deutsche Transparenzregister ist bisher teilweise als Auffangregister ausgestaltet, indem es für die im Handel-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften grundsätzlich auf diese Register verweist und schwerpunktmäßig anderen Rechtseinheiten (z. B. Stiftungen) eine aktive Meldung auferlegt. Für den Großteil der transparenzpflichtigen deutschen Gesellschaften sind daher im Transparenzregister keine strukturierten Datensätze vorhanden.

Ziel der EU-Finanzinformationsrichtlinie ist die Erleichterung der Nutzung von Bankkonten- und Finanzinformationen im Sinne der EU-Finanzinformationsrichtlinie für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten. Die Richtlinie sieht hierfür vor, dass aus dem Kreise der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden jeweils Behörden für den Zugang zum Kontenabrufverfahren und für den Zugang zum Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benannt werden, wobei für den Kontenregisterzugang mindestens die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates*) (in Deutschland das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Justiz (BfJ)) zu benennen sind. Des Weiteren sieht die Richtlinie vor, dass über diese benannten Behörden ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen namentlich mit Europol erfolgen soll. In Deutschland bestehen bereits seit langem umfassende Zugangsrechte zum Kontenabrufverfahren und zu Finanzinformationen für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Die Richtlinie bedarf jedoch einer Umsetzung im Hinblick auf die zwingende Benennung von BKA und BfJ für Zwecke des Kontenabrufs sowie hinsichtlich des hieran anknüpfenden intensivierten EU-weiten Austausch von Konteninformationen mit Europol. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Benennung geeigneter Stellen für den Zugang zu Finanzinformationen und den hieran anknüpfenden intensivierten EU-weiten Austausch von Finanzinformationen.

Bezug:

  • Richtlinie (EU) 2019/1153 vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186, 11.07.2019, S. 122 (PDF, 586KB, nicht barrierefrei))*

  • Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156, 19.06.2018, S. 43 (PDF, 932KB, nicht barrierefrei))*

  • Richtlinie (EU) 2019/2177 vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334, 27.12.2019, S. 155 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))*

Werdegang auf europäischer Ebene


Referentenentwurf (PDF, 543KB, nicht barrierefrei) (23.12.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 760KB, nicht barrierefrei) (10.02.2021)



Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 593KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 26.04.2021

Stellungnahmen


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