Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht / Gesetz zur

vom 16.07.2021, BGBl I S. 3026 (PDF, 3MB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das EU-Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ umfasst vier Richtlinien und vier Verordnungen. Während die Verordnungen unmittelbar gelten, sind die Richtlinien noch in nationales Recht umzusetzen. Das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben dient vorrangig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. Sie fasst die bisher geltende Strombinnenmarktrichtlinie neu. Insbesondere soll die Richtlinie (EU) 2019/944 durch verschiedene Maßnahmen insgesamt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Teilnahme am Strommarkt weiter stärken. Stromkunden sollen in zunehmenden Maß nicht mehr allein als Käufer und Stromverbraucher agieren, sondern auch aktiv am Geschehen auf den Strommärkten teilhaben können, indem sie allein oder gebündelt, unmittelbar oder mittelbar auch ihrerseits Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder zum Beispiel auf vertraglicher Basis Aggregatoren zur Verfügung stellen. Daneben enthält die Richtlinie (EU) 2019/944 eine größere Zahl weiterer neuer oder geänderter Vorgaben, zum Beispiel auch in Bezug auf die Beschaffung von für den Netzbetrieb notwendigen Flexibilitätsprodukten durch die Netzbetreiber. Diese neuen oder geänderten Vorgaben betreffen sowohl Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als auch die Rechtsverordnungen, die auf dessen Grundlage erlassenen worden sind. Im Übrigen soll auch eine Vorgabe der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Stromnetzbetreiber betrifft, sowie eine Regelung der VO (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung im EnWG umgesetzt werden.

Die Transparenz des Netzbetriebs und auch wesentlicher Kenndaten der Regulierungsergebnisse ist das Ziel verschiedener gesetzlicher Vorgaben, die bisher über mehrere Rechtsverordnungen verteilt sind. Die Vorgaben des § 31 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sind zudem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neu zu erlassen, um eine rechtsbeständige Grundlage für eine hinreichende Transparenz in diesem Bereich zu sein. Vor diesem Hintergrund sollen zentrale Transparenzvorgaben im Bereich der Netzregulierung in das EnWG selbst übernommen und dort gebündelt werden. Darüber hinaus werden einige gesetzliche Anpassungen und Ergänzungen in sonstigen Rechtsvorschriften des EnWG mit dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren verbunden.

Zur Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie wird auch diskutiert, in welchem Umfang für Bereiche, die auf eine reinstoffliche Versorgung mit Wasserstoff angewiesen sind, erste regulierungsrechtliche Grundlagen für eine Wasserstoffnetzinfrastruktur geschaffen werden müssen, bis ein angekündigter gemeinsamer Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene in einem nächsten Schritt Anpassungen erfordern wird. Für die Umwidmung von Gasleitungen, den Neubau von Wasserstoffleitungen wie für die Integration bestehender privater Infrastrukturen soll ein Angebot gemacht werden, das notwendige Planungs- und Investitionssicherheit ermöglicht. Es tritt neben die bisherige Struktur der Gasversorgungsnetze, in denen wie bisher neben Erdgas auch Beimischungen von Wasserstoff sowie synthetischen und biogenen Gasen transportiert werden können. Die Finanzierung der neuen Wasserstoffnetzinfrastruktur wird Gegenstand eigenständiger Förderinstrumente sein, die bereits in Vorbereitung sind und die Netzentgelte für Wasserstoff in einen für die Nutzer tragbaren Bereich bringen.

In einem weiteren Schritt wird auf Basis gesammelter Erfahrungen und vor dem Hintergrund des Markthochlaufs von Wasserstoff die Integration beider Infrastrukturen für eine breite Anwendung in der allgemeinen Versorgung in den Blick genommen werden. Erforderlich ist letztlich eine strategische Infrastrukturplanung im Energiebereich, die eine optimale Systemintegration von Wasserstoff erlaubt. Die vorliegende Regelung ist daher eine Übergangsregelung, die nicht nur im Lichte der zu erwartenden EU-Vorgaben anzupassen sein wird, sondern auch mit Blick auf den beabsichtigten Integrationsprozess und die Erfahrungen, die wir in den nächsten Jahren mit der Umsetzung der Wasserstoffstrategie sammeln.

Um den Aufbau einer weitergehenden Infrastruktur nicht durch vermeidbare rechtliche Unsicherheiten zu behindern, bedarf es der Einordnung dieser Sachverhalte in das bestehende Energiewirtschaftsrecht. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen bestehende Erdgasleitungen umgerüstet und künftig für den Transport von Wasserstoff zur Verfügung stehen sollen. Wasserstoff wird jedoch bisher nicht vom Energiebegriff des EnWG umfasst und reine Wasserstoffnetze sind daher weder reguliert noch gelten für sie im Falle einer Umrüstung bestehender Erdgasleitungen die für einen Betrieb rechtlich erforderlichen Regelungen des EnWG fort. Um einen zügigen Einstieg in eine Wasserstoffnetzinfrastruktur zu ermöglichen, soll das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben auch bereits erste Grundlagen hierfür enthalten, jedoch dadurch keine Exklusivität hinsichtlich des Transports oder der Verwendung von Wasserstoff vorgeben. Nach Abschluss der laufenden Beratungen über einen entsprechenden Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene wird in einem späteren Schritt eine weitere Anpassung erfolgen.

Außerdem besteht hinsichtlich der Finanzierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen ein regulatorisches Ungleichgewicht zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und selbstständigen Betreibern, die eine solche Elektrizitätsverbindungsleitung ohne Beteiligung eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers betreiben. Während Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Netzkosten ihrer Interkonnektoren über Netzentgelte finanzieren können, bietet der bestehende Regulierungsrahmen für ohne Beteiligung eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers betriebene Elektrizitätsverbindungsleitungen keine solche Möglichkeit.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (19.01.2021)

Regierungsentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (10.02.2021)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 706KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 14.04.2021

Stellungnahmen

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