Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht / Gesetz zur Stärkung des

vom 10.08.2021, BGBl I S. 3504 (PDF, 103KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Im Rahmen einer umfassenden Eignungsprüfung des Verbraucher- und des Marketingrechts in der Europäischen Union durch die Europäische Kommission wurde festgestellt, dass mehrere Rechtsakte der Europäischen Union, die Verbraucherinnen und Verbraucher schützen, der Modernisierung bedürfen und zudem die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verbessert werden müssen. Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328, 18.12.2019, S. 7 (PDF, 671KB, nicht barrierefrei))* erlassen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 28. November 2021die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und zu veröffentlichen, um den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 nachzukommen.

Die Richtlinie (EU) 2019/2161 sieht unter anderem Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.06.2005, S. 22 (PDF, 149KB, nicht barrierefrei); ABl. L 253 vom 25.09.2009, S. 18 (PDF, 702KB, nicht barrierefrei))*, die durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 (ABl. L 328, 18.12.2019, S. 7 (PDF, 671KB, nicht barrierefrei))* geändert worden ist, vor. Ziel dieser Änderungen ist insbesondere eine effektivere Sanktionierung grenzüberschreitender Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, der Zugang von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen sowie die Verbesserung der Transparenz im Online-Handel. Zudem ermöglicht die Richtlinie (EU) 2019/2161 den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über eine Öffnungsklausel in der vollharmonisierenden Richtlinie 2005/29/EG Regelungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken im Zusammenhang mit Verkaufsfahrten vorzusehen.

Unabhängig von diesen europäischen Entwicklungen haben eine Reihe divergierender Entscheidungen deutscher Gerichte aus der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass im Hinblick auf das Influencer-Marketing gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf dazu besteht, in welchen Fällen Inhalte im Internet einem kennzeichnungspflichtigen kommerziellen Zweck dienen.

Bezug:

  • Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328, 18.12.2019, S. 7 (PDF, 671KB, nicht barrierefrei))*

Werdegang auf europäischer Ebene:

Referentenentwurf (PDF, 424KB, nicht barrierefrei) (04.11.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 610KB, nicht barrierefrei) (20.01.2021)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 592KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 19.04.2021

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

  • Klarstellung betr. Kennzeichnungspflicht von Werbung beim Influencer-Marketing, Verlängerung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von Verbrauchern bei unlauteren Geschäftspraktiken auf 12 Monate, Vertriebsverbot von Finanzdienstleistungen im Rahmen von Kaffeefahrten, Unterbindung der sofortigen Zahlungsaufforderung bei Haustürgeschäften, Korrekturen, Klarstellung und Folgeänderung;
    Erneute Änderung zahlr. §§ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie § 56a Gewerbeordnung

Stellungnahmen



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