Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften

Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften / Gesetz zur Regelung der

vom 12.12.2019, BGBl I S. 2633 (PDF, 46KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die gesetzliche Regelung, wonach die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen einen Beschwerdewert von mehr als 20 000 Euro erfordert, ist seit dem Jahr 2002 fortlaufend befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019. Das Fehlen einer verlässlichen Regelung ist auf Dauer unbefriedigend. Es bedarf daher einer sachgerechten und dauerhaften Regelung für die Nichtzulassungsbeschwerde. Darüber hinaus machen der Wandel der Lebensverhältnisse, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen an die Justiz gesetzliche Anpassungen des Zivilprozessrechts erforderlich, um auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern. Gleichzeitig soll durch eine Änderung zivilprozessualer Vorschriften eine effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des Rechtsschutzes gefördert werden.


Referentenentwurf (PDF, 191KB, nicht barrierefrei) (06.06.2019)

Regierungsentwurf (PDF, 102KB, nicht barrierefrei) (31.07.2019)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 596KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 04.11.2019

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften); Änderungen

Stellungnahmen


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