Der Bundesgerichtshof

Benutzungsordnung der Bibliothek des Bundesgerichtshofs

§ 1 Zweckbestimmung

Die Bibliothek des Bundesgerichtshofs dient in erster Linie den Bedürfnissen des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof.

§ 2 Benutzerkreis

  1. Zur Benutzung berechtigt sind vorrangig die aktiven Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs sowie die Bundesanwältinnen und Bundesanwälte der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, sodann die anderen Angehörigen des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwaltschaft, einschließlich der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, sowie die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und die beim Bundesgerichtshof akkreditierten Pressevertreterinnen und Pressevertreter.
  2. Anderen Personen ist die Nutzung der Bibliothek mit den sich aus dieser Ordnung ergebenden Einschränkungen gestattet. Sie haben sich, soweit sie nicht bekannt sind, auszuweisen. Bei Betreten wie Verlassen des Geländes können Kontrollen auf mitgeführtes Bibliotheksgut erfolgen.
  3. Für die Inanspruchnahme der Bibliothek durch die in Abs. 2 genannten wie auch - im Falle der Nutzung für private Zwecke - durch die in Abs. 1 genannten Benutzerinnen und Benutzer können Entgelte erhoben werden. Einzelheiten hierzu sind aus der Entgeltordnung ersichtlich.

§ 3 Öffnungszeiten

  1. Die Bibliothek ist dem Benutzerkreis des § 2 Abs. 1 jederzeit zugänglich.
  2. Anderen Personen kann die Benutzung grundsätzlich nur während der Funktionszeit der Information / Ausleihe gestattet werden.
  3. Die Bibliothek hat auch in der Mittagszeit den Betrieb der Information / Ausleihe sicherzustellen.

§ 4 Ausleihe

  1. Medien (Bücher, Mikrofiche und sonstiges Bibliotheksgut) dürfen nur mit Ausleihverbuchung aus den Bibliotheksräumen entfernt werden. Soweit die Information / Ausleihe nicht besetzt ist, sind geeignete Benachrichtigungen für die nachträgliche Verbuchung der ausgeliehenen Medien zu hinterlassen. Auskünfte hierzu erteilt die Information / Ausleihe (Tel. 0721/159-5000 und -5600).
    Anderen Personen (§ 2 Ziff. 2) ist eine selbständige Ausleihe nicht gestattet.
  2. Bücher, die in der neuesten Auflage nur in einem Exemplar vorhanden sind, sollen nur kurzfristig ausgeliehen werden. Aus dem Lesesaal (ausgezeichnet mit gelbem Signaturschild), der "Langen Wand" (ausgezeichnet mit blauem Signaturschild) und der Bibliotheksverwaltung (ausgezeichnet mit rosa Signaturschild) dürfen Bücher nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der Leitung der Bibliothek entliehen werden.
  3. Elektronische Medien sind nur ausleihfähig, sofern die für die Bibliothek zutreffenden Lizenzbedingungen dies gestatten.
  4. Die Leitung der Bibliothek ist berechtigt, die Ausleihe in besonderen Fällen Einschränkungen zu unterwerfen.
  5. Name, Vorname, Titel, Adressenangaben, Geschlecht des Entleihers / der Entleiherin und die entliehenen Medien werden in einer Datenbank nur für interne Zwecke der Ausleihverwaltung gespeichert. Zugriff auf diese Daten hat nur die Bibliotheksverwaltung. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
  6. Zur Bearbeitung von Fernleihbestellungen werden im Rahmen der nehmenden Fernleihe Benutzername und Benutzernummer an das Online-Fernleihsystem des Südwestdeutschen Bibliotheksverbundes übermittelt.

§ 5 Benutzung

  1. Die entliehenen Medien sind pfleglich zu behandeln, in den Druckwerken sind Anstreichungen u.ä. zu unterlassen. Das geltende Urheberrecht ist für jede Medienform zu beachten.
  2. Die Weitergabe von Medien ohne Zustimmung der Bibliothek ist untersagt.
  3. Fremden Benutzerinnen und Benutzern ist die Benutzung der Entscheidungssammlung (in der langen Bücherwand im 2. Obergeschoss) und des Lesesaals grundsätzlich nicht gestattet.
    Die aus den Magazinbereichen entnommenen Werke sollen von allen Benutzerinnen und Benutzern nicht wieder zurückgestellt, sondern auf die für die Rückgabe bezeichneten Tische gelegt werden.
  4. Die Nutzung elektronischer Medien und des Internet ist dem Benutzerkreis des § 2 Abs.1 vorbehalten. Fremde Personen können diese Medien nur nutzen, soweit sie entgeltfrei sind und die für die Bibliothek zutreffenden Lizenzbedingungen dies gestatten.

§ 6 Benutzungsdauer

  1. Entliehene Medien sind sofort nach Gebrauch, auf Anforderung durch die Bibliothek auch schon vorher zurückzugeben. Darüber hinaus ist die aus dem Quittungszettel ersichtliche Leihfrist einzuhalten. Auswärts wohnende Personen haben die Medien auf Anforderung gegebenenfalls sofort auf eigene Kosten zurückzusenden.
  2. Vor dem Antritt einer längeren Abwesenheit (eine Woche) sowie bei längerer Krankheit sind sämtliche entliehenen Medien an die Bibliothek zurückzugeben.
  3. Die Bibliothek ist bei Nichterreichbarkeit der Entleiherin / des Entleihers berechtigt, entliehene Medien, die anderweit dienstlich gebraucht werden, unter Hinterlassung einer Nachricht aus den Dienstzimmern zurückzuholen.

§ 7 Benutzung des Lesesaals

  1. Werke aus dem Lesesaal sind von der Benutzerin / dem Benutzer nach Gebrauch zurückzustellen.
  2. Wird ein Lesesaalbuch länger als einen Tag gebraucht, so soll das entsprechende Magazinexemplar benutzt werden.
  3. Die Bibliotheksverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, täglich alle Lesesaalbücher zurückzustellen.

§ 8 Teilnahme am Leihverkehr

  1. Entleihwünschen aus dem Leihverkehr der deutschen Bibliotheken oder anderer Institutionen oder anderer Dritter ist nur zu entsprechen, wenn dienstliche Beeinträchtigungen daraus nicht zu erwarten sind.
  2. Im Rahmen des im Leihverkehr Üblichen dürfen auch Kopien abgegeben werden.
  3. Elektronische Medien werden im Rahmen des Leihverkehrs nicht abgegeben.
  4. Soweit im Leihverkehr für die Überlassung von Kopien die Erhebung von Gebühren oder Auslagenersatz vorgesehen ist, sind die Entgeltordnung bzw. hierfür allgemein vereinbarte Sonderregelungen (z.B. "Subito") anzuwenden.

§ 9 Bekanntgabe der Benutzungsordnung

Die Benutzungsordnung ist allen neu eintretenden Angehörigen des Bundesgerichtshofs, der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof sowie den akkreditierten Pressevertreterinnen und Pressevertretern auszuhändigen.


Karlsruhe, den 23. Februar 2010
Der Präsident des Bundesgerichtshofs
gez. Prof. Dr. Tolksdorf