Der Bundesgerichtshof

Entgeltordnung für die Bibliothek des Bundesgerichtshofs

§ 1

Die Benutzung der Bibliothek und die dienstliche Inanspruchnahme ihrer Leistungen ist für den Benutzerkreis des § 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung sowie Behörden des Bundes und der Länder kostenlos.

Für die Anfertigung privat veranlasster Kopien durch die Bibliothek haben diese Benutzer je Kopie Euro 0,15 zu entrichten.

Soweit die Benutzer die Kopien jeweils selbst anfertigen, sind je Kopie Euro 0,05 zu entrichten.

Private Ausdrucke von Daten durch Readerprinter, Scanner oder Drucker sind wie Kopien zu behandeln.

Die Zahlungen sind jeweils bar durch Münzeinwurf in die bei den Kopiergeräten angebrachten und markierten Behältnisse, hilfsweise bei der Ausleihe zu bewirken. Quittungen werden nur auf Wunsch ausgestellt.

§ 2

Die Benutzung der Bibliothek und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen ist für den Benutzerkreis des § 2 Abs. 2 der Benutzungsordnung mit Ausnahme der Behörden des Bundes und der Länder nur mit nachfolgenden Einschränkungen kostenlos.

Für die Anfertigung von Kopien durch die Bibliothek haben diese Benutzer je Kopie Euro 0,15 zu entrichten.

Soweit die Benutzer die Kopien jeweils selbst anfertigen, sind je Kopie Euro 0,05 zu entrichten.

Ausdrucke von Daten durch Readerprinter, Scanner oder Drucker sind wie Kopien zu behandeln. Die Zahlungen sind jeweils bar durch Münzeinwurf in die bei den Kopiergeräten angebrachten und gekennzeichneten Behältnisse zu bewirken. Quittungen werden nur auf Anforderung ausgestellt.

Bei Versand der Kopien wird über den fälligen Betrag zuzüglich Versandkosten der Sendung eine Rechnung beigefügt. Die Zahlung ist wie darauf vermerkt zu bewirken.

Die Bibliothek ist berechtigt, bei Rechnungsbeträgen unter Euro 2,50 auf die Rechnungsstellung zu verzichten.

Mit häufigen Nutzern kann die Bibliothek statt einer Einzelabrechnung je Auftrag auch eine Sammelrechnung nach größeren Zeiträumen vereinbaren. Darin sind alle Einzelaufträge mit ihren jeweils entstandenen Auslagen zusammenzufassen.

§ 3

Bei Aufträgen, die im Leihverkehr der Bibliotheken eingehen und durch Kopie erledigt werden können, ist erst bei mehr als 19 Seiten eine Rechnung beizufügen. In dieser sind dann alle gelieferten Seiten mit Euro 0,15 je Seite zuzüglich Versandkosten zu berechnen.

Soweit Aufträge im Rahmen bestimmter Leihverkehrsverfahren (z.B. SUBITO-Programm) erledigt werden, sind die dafür spezifisch vorgesehenen Auslagen zu berechnen.

Für den Versand als Fax werden pauschal Euro 1,50 berechnet, unabhängig von der Menge der zu übertragenden Seiten. Für den Versand per Post werden die geltenden Posttarife weiterberechnet.


Karlsruhe, den 23. Februar 2010
Der Präsident des Bundesgerichtshofs
gez. Prof. Dr. Tolksdorf