Weitere Senate 2009
Die Zuständigkeit des Großen Senates für Zivilsachen, des Großen Senates für Strafsachen und der Vereinigten Großen Senate ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz.
Die übrigen Senate
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Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig.
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Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz übertragen sind.
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Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 BNotO i. V. m. § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
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Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
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Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Abs. 2 Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
Senat für Landwirtschaftssachen
Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
Senat für Wirtschaftsprüfersachen
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Wirtschaftsprüferordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Steuerberatungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 101 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.