Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2019
Beschluss vom 17. Dezember 2019
Beschluss vom 12. Dezember 2019
Beschluss vom 17. September 2019
Beschluss vom 24. April 2019 - VI. Zivilsenat u. Senat für Anwaltssachen
Beschluss vom 19. März 2019 - Senat für Notarsachen u.a.
Beschluss vom 14. Februar 2019 - VI. Zivilsenat
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 17. Dezember 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 17. Dezember 2019 beschlossen:
Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 und der am 12. Dezember 2019 bereits beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 werden dahingehend ergänzt, dass die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens am 13. Dezember 2019 neu begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidungen über Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO dem 3. Strafsenat zugewiesen wird.
In Vertretung
gez. Prof. Dr. Ellenberger
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 12. Dezember 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:
- Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aus dem Kartellsenat aus. Das gilt nicht für das Verfahren KRB 67/19; in Bezug auf dieses Verfahren und bis zu dessen Abschluss bleibt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff auch über den 31. Dezember 2019 hinaus Mitglied des Kartellsenats.
- In Abänderung des Präsidiumsbeschlusses vom 29. August 2019 wird die auch nach seinem Ausscheiden fortdauernde Zuweisung von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt zum XI. Zivilsenat betreffend das Verfahren XI ZR 191/17 im Hinblick darauf aufgehoben, dass der am 8. Oktober 2019 anberaumte Verhandlungstermin, der die Vorbefassung im Sinne des § 21e Abs. 4 GVG begründete, nicht stattfinden konnte.
gez. Limperg
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 17. September 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 17. September 2019 beschlossen:
Jeweils mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof
- wird Richter am Oberlandesgericht Dr. Rensen dem X. Zivilsenat zugewiesen,
- wird Richterin am Oberlandesgericht Wiegand dem VIII. Zivilsenat zugewiesen.
- Mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 wird jeweils für den X. Zivilsenat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Gröning als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.
gez. Limperg
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 29. August 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 29. August 2019 beschlossen:
A. Der neu gebildete XIII. Zivilsenat übernimmt am 1. September 2019
- vom V. Zivilsenat die Zuständigkeit für Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in Freiheitsentziehungssachen (GVP 2019 V. Zivilsenat Nr. 2a),
- vom VIII. Zivilsenat die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) betreffen (Teilbereich aus GVP 2019 VIII. Zivilsenat Nr. 1a),
- vom X. Zivilsenat die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen in Vorlegungsverfahren gemäß § 179 Abs. 2 GWB (GVP 2019 X. Zivilsenat Nr. 10).
B. Der III. Zivilsenat übernimmt am 1. September 2019 vom VI. Zivilsenat die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, die die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB oder den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) zum Gegenstand haben (Teilbereich aus GVP 2019 VI. Zivilsenat Nr. 1).
C. Der neu gebildete XIII. Zivilsenat übernimmt die Zuständigkeiten mit der Maßgabe, dass auch die am 31. August 2019 bereits anhängigen Sachen übergehen, soweit noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist; das gilt nicht für die Sache VIII ZR 167/18, in der nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge eingegangen ist und die daher bis zum Abschluss des Verfahrens in der Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats verbleibt. Der III. Zivilsenat übernimmt die Zuständigkeit nur für die ab dem 1. September 2019 neu eingehenden Verfahren.
D. Der 1. Strafsenat übernimmt am 1. September 2019 die Zuständigkeit für Revisionen in Strafsachen aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch hinsichtlich der Landgerichte Baden-Baden, Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen (bislang GVP 2019
4. Strafsenat Nr. 1); die geänderte Zuständigkeit gilt für die ab dem 1. September 2019 neu eingehenden Verfahren.
E. Personelle Veränderungen
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck tritt mit Wirkung zum 1. September 2019 zum XIII. Zivilsenat und übernimmt dort den Vorsitz. Aus dem X. Zivilsenat scheidet er mit Wirkung zum 18. September 2019 aus; bis zu diesem Zeitpunkt hat er den Vorsitz des X. Zivilsenats weiterhin inne. Mit Wirkung zum 1. September 2019 wird er nicht mehr für den X. Zivilsenat, sondern stattdessen für den XIII. Zivilsenat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt.
Im Hinblick auf die Erklärung der Präsidentin Limperg, ihre Aufgaben als Vorsitzende des Kartellsenats mit Ablauf des 31. August 2019 niederzulegen, wird Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck ebenfalls mit Wirkung zum 1. September 2019 auch zum Vorsitzenden des Kartellsenats bestellt. Das gilt nicht für das Verfahren KZR 73/17, in dem Frau Präsidentin Limperg den Vorsitz des Kartellsenats gemäß ihrer Erklärung bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin innehat.
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum (1. Strafsenat), Richter am Bundesgerichtshof Sunder (II. Zivilsenat) und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. Zivilsenat) scheiden mit Ablauf des 31. August 2019 aus dem Kartellsenat aus. Das gilt für Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und Richter am Bundesgerichtshof Sunder nicht für das Verfahren KZR 73/17; in diesem Verfahren und bis zu dessen Abschluss bleiben beide Richter weiterhin dem Kartellsenat zugewiesen.
- Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff tritt mit Wirkung zum 1. September 2019 aus dem I. Zivilsenat in den XIII. Zivilsenat und wird dort und im Kartellsenat zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt. Zugleich wird er für den XIII. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie für den Kartellsenat anstelle des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Raum als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat und anstelle der Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum als nunmehr einziges ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe entsandt.
Der Wechsel in den XIII. Zivilsenat gilt nicht für die Verfahren I ZR 116/18, I ZR 21/19 und I ZR 42/19; in diesen Verfahren und bis zu deren Abschluss bleibt Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff weiterhin dem I. Zivilsenat zugewiesen.
Jeweils mit Wirkung zum 1. September 2019
- Tritt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt vom XI. Zivilsenat zum XIII. Zivilsenat und zum Kartellsenat; das gilt nicht für die Verfahren XI ZR 575/16, XI ZR 169/17, XI ZR 175/17 und XI ZR 191/17, in denen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt bis zu deren Abschluss weiterhin dem XI. Zivilsenat zugewiesen bleibt,
- tritt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher (X. Zivilsenat und Kartellsenat) zusätzlich zum XIII. Zivilsenat,
- tritt Richter am Bundesgerichtshoff Dr. Schoppmeyer (IX. Zivilsenat und Kartellsenat) zusätzlich zum XIII. Zivilsenat,
- tritt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff (1. Strafsenat) zusätzlich zum XIII. Zivilsenat und zum Kartellsenat,
- wird Richter am Bundesgerichtshof Löffler für den I. Zivilsenat anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt,
- wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt für den XIII. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes und für den Kartellsenat anstelle der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher als nunmehr einziges stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.
- Tritt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt vom XI. Zivilsenat zum XIII. Zivilsenat und zum Kartellsenat; das gilt nicht für die Verfahren XI ZR 575/16, XI ZR 169/17, XI ZR 175/17 und XI ZR 191/17, in denen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt bis zu deren Abschluss weiterhin dem XI. Zivilsenat zugewiesen bleibt,
Jeweils mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof
- werden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Linder und Richterin am Kammergericht Dr. Picker dem XIII. Zivilsenat und dem
Kartellsenat zugewiesen,
- wird Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Rombach dem X. und dem XIII. Zivilsenat sowie dem Kartellsenat zugewiesen,
- wird Richter am Oberlandesgericht Dr. Schild von Spannenberg dem XI. Zivilsenat zugewiesen,
- wird Direktor des Amtsgerichts Odörfer dem I. Zivilsenat zugewiesen.
- werden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Linder und Richterin am Kammergericht Dr. Picker dem XIII. Zivilsenat und dem
Vorrang der Aufgaben und Vertretung
Mit Wirkung zum 1. September 2019 werden die Regelungen zum Vorrang der Aufgaben und Vertretung (Abschnitt B. VI. des Geschäftsverteilungsplans 2019)
- in Ziffer 1. Buchst. a) dahin ergänzt, dass die Tätigkeit im XIII. Zivilsenat Vorrang hat vor der Tätigkeit in einem Strafsenat,
- in Ziffer 2. Buchst. a) aa) dahin geändert, dass die Mitglieder des I. Zivilsenats von den Mitgliedern des X. Zivilsenats, die Mitglieder des X. Zivilsenats von den Mitgliedern des XIII. Zivilsenats und die Mitglieder des XIII. Zivilsenats von den Mitgliedern des I. Zivilsenats vertreten werden; hinsichtlich der anderen Zivilsenate bleibt die Vertretungsregelung unberührt,
- in Ziffer 2. Buchst. d) dahin ergänzt, dass die dem Senat angehörenden Richter am Bundesgerichtshof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter und bei gleichem Dienstalter in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Lebensalter nacheinander zur Vertretung berufen sind und bei Verhinderung des zur Vertretung berufenen Richters am Bundesgerichtshof der im Dienstalter folgende und bei gleichem Dienstalter der lebensjüngere Richter am Bundesgerichtshof für ihn eintritt.
- in Ziffer 1. Buchst. a) dahin ergänzt, dass die Tätigkeit im XIII. Zivilsenat Vorrang hat vor der Tätigkeit in einem Strafsenat,
gez. Limperg
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 15. Mai 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 15. Mai 2019 beschlossen:
- VI. Zivilsenat / Großer Senat für Zivilsachen
Richter am Bundesgerichtshof Seiters wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zum Vorsitzenden des VI. Zivilsenats bestellt und zugleich für diesen Senat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt. In Bezug auf das Verfahren III ZR 93/18 und bis zu dessen Abschluss bleibt er auch nach Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof beisitzendes Mitglied des III. Zivilsenats.
III. Zivilsenat / Großer Senat für Zivilsachen / Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Mit Wirksamwerden der Ernennung von Richter am Bundesgerichtshof Seiters zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof wird Richter am Bundesgerichtshof Tombrink zum stellvertretenden Vorsitzenden des III. Zivilsenats bestellt und für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in
den Großen Senat für Zivilsachen sowie als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. Gleichzeitig wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert für den III. Zivilsenat anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Tombrink als
stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. - Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof wird Richter am Oberlandesgericht Dr. Kessen in Abänderung des Präsidiumsbeschlusses vom 24. April 2019 dem III. Zivilsenat zugewiesen.
- Mit Wirksamwerden der Ernennung von Richter am Bundesgerichtshof Seiters zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof wird Richter am Bundesgerichtshof Tombrink zum stellvertretenden Vorsitzenden des III. Zivilsenats bestellt und für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in
Senat für Anwaltssachen / Großer Senat
- Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof scheidet Richter am Bundesgerichtshof Seiters aus dem Senat für Anwaltssachen aus und wird an seiner Stelle Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert (III. Zivilsenat) zum ständigen beisitzenden
Mitglied im Senat für Anwaltssachen bestimmt. - Gleichzeitig wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert für den Senat für Anwaltssachen anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Seiters als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat entsandt.
- Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof scheidet Richter am Bundesgerichtshof Seiters aus dem Senat für Anwaltssachen aus und wird an seiner Stelle Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert (III. Zivilsenat) zum ständigen beisitzenden
3. Strafsenat
- Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof wird Richter am Oberlandesgericht Dr. Anstötz dem 3. Strafsenat zugewiesen.
- Mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof wird Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Erbguth dem 3. Strafsenat zugewiesen.
gez. Limperg
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 24. April 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 24. April 2019 beschlossen:
1.
Herr Richter am Oberlandesgericht Dr. Kessen wird in Abänderung des Präsidiumsbeschlusses vom 14. Februar 2019 mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem VI. Zivilsenat zugewiesen.
2.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 scheidet Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann (II. Zivilsenat) aus dem Senat für Anwaltssachen aus und wird an seiner Stelle Richterin am Bundesgerichtshof B. Grüneberg (II. Zivilsenat) zum ständigen beisitzenden Mitglied bestimmt.
gez. Limperg
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 19. März 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 19. März 2019 beschlossen:
Jeweils mit Wirkung zum 1. April 2019
1.
wird Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher (III. Zivilsenat) anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Wellner im Senat für Notarsachen zur Vertreterin der beisitzenden Mitglieder des Bundesgerichtshofs bestellt;
2.
wird Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz jeweils für den VI. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.
gez. Limperg
DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 14. Februar 2019
- S 221 -
Das Präsidium hat am 14. Februar 2019 beschlossen:
1.
Herr Ministerialrat Böhm wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem VI. Zivilsenat zugewiesen.
2.
Herr Richter am Oberlandesgericht Dr. Kessen wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem Senat zugewiesen, in dem in Folge der Neubesetzung des Vorsitzes im VI. Zivilsenat eine Planstelle für einen Richter am Bundesgerichtshof frei werden wird.
gez. Limperg