Der Bundesgerichtshof
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Geschäftsverteilungsplan 2019
– Schlussbestimmungen –
- Erachtet ein Strafsenat in einer bei ihm anhängigen Sache einstimmig, dass sie nach den Bestimmungen dieses Geschäftsverteilungsplans vor einen anderen bestimmten Strafsenat gehöre, so ist sie dorthin abzugeben. Der Abgabebeschluss ist für den Strafsenat, an den die Sache verwiesen ist, nur bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist und zwischen dem Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bei dem abgebenden Strafsenat und dem Eingang von dessen Übernahmeersuchen bei dem ersuchten Senat nicht mehr als drei Monate vergangen sind, jedenfalls aber nicht mehr nach Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache. In Strafsachen findet eine Abgabe nicht statt, wenn nach Eingang der Sache beim Senat dessen Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung nachträglich entfällt.
- Soweit kein Fall des Buchst. a) vorliegt, gilt folgende Regelung: Erachtet ein Senat vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer bei ihm anhängig gemachten Sache einstimmig, dass sie nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehöre, so ist sie dorthin abzugeben, falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Abgabebeschluss ist für den Senat, an den die Sache verwiesen ist, nur bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist und zwischen dem Eingang der Rechtsmittelbegründung und dem Übernahmeersuchen nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
- Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil eines Rechtsstreits überwiegend Fragen aus einem Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig ist, so kann, wenn das aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung abgegeben werden.
- Bei Strafsachen, die zur Spezialzuständigkeit mehrerer Senate gehören, haben Staatsschutzsachen, Außenwirtschaftsstrafsachen, Steuer- und Zollstrafsachen sowie Militärstrafsachen in dieser Reihenfolge Vorrang. Im Übrigen ist der speziell zuständige Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer vorrangig zuständig; insoweit bleiben eine Spezialzuständigkeit begründende Vergehen neben eine Spezialzuständigkeit begründenden Verbrechen unberücksichtigt.
- Strafsachen wegen Vollrausches werden von dem Senat bearbeitet, in dessen Spezialzuständigkeit die im Vollrausch begangene Tat fällt.
- Gelangen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Bundesgerichtshof bereits früher eine Entscheidung erlassen hat, erneut vor den Bundesgerichtshof, so gehören sie vor den Senat, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständig ist.
- Für Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats ist dessen Vertretersenat zuständig. Dasselbe gilt in Strafsachen, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft, der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist; Vertretersenat für den 5. Strafsenat ist insofern der 1. Strafsenat.
- Für Vertragshilfesachen aus dem Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, zu dessen Rechtsgebiet die zu regulierende Verbindlichkeit gehört. Sind mehrere Verbindlichkeiten zu regulieren, so entscheidet die dem Betrage nach höchste Verbindlichkeit.
- Für Rechtsstreitigkeiten über Vergleiche ist derjenige Senat zuständig, dem das Rechtsgebiet zugewiesen ist, auf das sich der Vergleich bezieht.
- Für Rechtsstreitigkeiten aus §§ 1, 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422) ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, in dessen Rechtsgebiet die streitigen Regelungen fallen.
- Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung ist der Senat zuständig, der für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Falle seiner Wirksamkeit zuständig wäre oder (in zweiter Linie) dem das neben den §§ 812 ff BGB anzuwendende Rechtsgebiet zugewiesen ist; bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterlegungsbeteiligten um die Freigabe des Hinterlegten ist für die Zuständigkeit das der Hinterlegung zugrunde liegende Rechtsverhältnis maßgebend.
- Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811 BGB) ist derjenige Senat zuständig, dem das Rechtsgebiet zugewiesen ist, auf das sich der Anspruch im Sinne von § 809 BGB oder das rechtliche Interesse im Sinne von § 810 BGB bezieht. Handelt es sich dabei um ein Rechtsgebiet, das keinem Senat zugewiesen ist, ist der V. Zivilsenat zuständig.
- Über Rechtsmittel in Verfahren, auf die die Vorschriften des FamFG Anwendung finden und für die nicht der I. Zivilsenat (Nr. 11), der II. Zivilsenat (Nr. 3 und 4), der IV. Zivilsenat (Nr. 4 und 5), der V. Zivilsenat (Nr. 2 und 3), der VI. Zivilsenat (Nr. 6 und 7), der XI. Zivilsenat (Nr. 3), der XII. Zivilsenat (Nr. 1 b und 2) oder der 3. Strafsenat (Nr. 7) zuständig ist einschließlich der Rechtsbeschwerden nach § 129 GNotKG und § 156 KostO, entscheidet der Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, aus dem die Angelegenheit hervorgeht. Rührt die Angelegenheit aus einem Rechtsgebiet her, das keinem Senat zugewiesen ist, ist der V. Zivilsenat zuständig.
- Für Verfahren, auf die gemäß Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden ist, ist der Senat zuständig, der nach dem am 31. Dezember 2009 geltenden Geschäftsverteilungsplan zuständig gewesen wäre.
- Vorlegungssachen und Rechtsbeschwerden nach § 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Hinblick auf die Geschäftsverteilung wie Revisionen zu behandeln. In Bußgeldsachen entscheidet der jeweils zuständige Strafsenat als "... Senat für Bußgeldsachen" (§ 46 Abs. 7 OWiG).
- Strafsachen, in denen ein Senat eine Entscheidung erlassen hat, und die nochmals an den Bundesgerichtshof gelangen, werden wieder von diesem Senat bearbeitet, selbst wenn der Geschäftsverteilungsplan inzwischen geändert worden ist, es sei denn, es greift eine Spezialzuständigkeit ein. Diese Regelung gilt nicht im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Bundesgerichtshofs.
- Wird der Bundesgerichtshof gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, so sind jeweils diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zuständigkeit eines oder einzelner Senate, so sind - je nach Art der Rechtsfrage - alle Zivil- oder Strafsenate oder auch sämtliche Senate zur Stellungnahme berufen. Die Stellungnahmen werden von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs gesammelt und dem Bundesverfassungsgericht übersandt.
- Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, für welche mit der Vollendung der Einheit Deutschlands der Bundesgerichtshof zuständig geworden ist, sind dem Senat zugewiesen, der bisher für Angelegenheiten dieser oder vergleichbarer Art zuständig ist.
- Über Rechtsmittel in zivilrechtlichen Kostensachen entscheidet der Senat, der für die Entscheidung in der Hauptsache oder sonst für den die Kosten auslösenden Vorgang zuständig wäre.
- Soweit durch diesen Geschäftsverteilungsplan Zuständigkeiten geändert und Geschäfte einem anderen Senat zugewiesen worden sind, gelten seine Regelungen nur für neu eingehende Verfahren.
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