Geschäftsverteilungsplan 2022
– Zivilsenate –
Dem I. Zivilsenat sind zugewiesen
- die Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Designrecht einschließlich Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird;
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind, insbesondere die Rechtsstreitigkeiten über
- Marken und sonstige Kennzeichen (§ 1 Markengesetz),
- Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
- Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- Namensrecht, soweit es sich um die Verwechselbarkeit im geschäftlichen Verkehr oder um Streitigkeiten über Domain-Namen handelt;
- die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit es sich um Streitigkeiten über die Sortenbezeichnung handelt;
- die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts nach dem Markengesetz und in Designsachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit es sich um die Sortenbezeichnung handelt;
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kommissionsgeschäften (§§ 383 ff HGB);
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften;
- die Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG (kraft Gesetzes);
- die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit es sich um Tätigkeiten auf den dem I. Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebieten handelt;
- die Rechtsstreitigkeiten aus § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats gegeben ist (Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung Nr. 4 c);
- die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff ZPO) sowie betreffend die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a ff ZPO);
- Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 595 Abs. 2 HGB;
- die Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 2 BNotO;
- die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Mäkler (§§ 652 ff BGB) einschließlich der Handelsmäkler (§§ 93 ff HGB) sowie über Ansprüche aus § 354 HGB;
- die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff ZPO), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 6 e) zuständig ist;
- alle Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.
Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über
- Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff BGB) und Gemeinschaften (§§ 741 ff BGB) mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist,
- innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz,
- Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), sofern es nicht mit Rücksicht auf das im Übrigen anzuwendende Recht zweckmäßig erscheint, dass die Sache von dem für dieses Recht zuständigen Senat erledigt wird,
- Firmenrecht (§§ 17 ff HGB), soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist,
- Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe soweit nicht der XI. Zivilsenat nach Nr. 1 c zuständig ist,
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes einschließlich § 15a InsO (§ 823 Abs. 2 BGB), in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter oder in der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) haben,
- Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung,
- umwandlungsrechtliche Streitigkeiten,
- die Innenhaftung, auch aus § 15b InsO, von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts und von Sparkassen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten einschließlich der sonstigen Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und ihren Organen;
- die dem Bundesgerichtshof gemäß § 30 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 6) zuständig ist;
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
- Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und Vereinsregistersachen (§ 374 Nr. 1 bis 4 FamFG),
- den in § 375 Nr. 1, 3 bis 16 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren;
- Rechtsbeschwerden in den in § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG aufgeführten Verfahren.
Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche
- von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund des Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
- gegen Beamte aus § 839 BGB, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
- gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 131 WRV und des Art. 34 GG, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
- gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wasserstraßen,
- wegen Pflichtverletzungen von Notaren;
- die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839a BGB);
die Rechtsstreitigkeiten über
- Folgekosten, die bei gemeinsamer Grundstücksnutzung durch Träger von Verkehrswegen und Betreiber von Versorgungsleitungen dem einen Beteiligten durch Baumaßnahmen des anderen entstehen,
Ansprüche auf Entschädigung wegen
- Enteignung (einschließlich enteignungsgleichen Eingriffs) sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art,
- Strafverfolgungsmaßnahmen,
- vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO),
- Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention;
- die Entscheidungen in Baulandsachen;
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971;
- die Rechtsstreitigkeiten über Stiftungen (§§ 80 ff BGB), über Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 ff BGB) und Leibrenten (§§ 759 ff BGB);
- die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 - 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 3) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist;
- die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 8), der VI. Zivilsenat (Nr. 1), der VII. Zivilsenat (Nr. 2), der IX. Zivilsenat (Nr. 3),der X. Zivilsenat (Nr. 7) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist;
- die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge (BKleingG vom 28. Februar 1983);
die Rechtsstreitigkeiten über
- Bergrechtssachen einschließlich der Abbaurechtssachen sowie Wasserrechtssachen einschließlich der Deich- und Sielrechtssachen,
- Jagd- und Fischereirechte nebst Verträgen hierüber;
- die Entscheidungen nach § 109 BRAO, § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, § 101 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 93 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung;
- die Entscheidungen nach § 159 Abs. 1 GVG;
- die Entscheidungen über die Wahlanfechtung gemäß § 21 b Abs. 6 GVG;
- die Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nr. 7) zuständig ist, und die Rechtsstreitigkeiten nach § 155c Abs. 2 Satz 2 FamFG;
Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, die die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB oder den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) zum Gegenstand haben.
Dem IV. Zivilsenat sind zugewiesen
- die Rechtsstreitigkeiten über Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist;
- die Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, soweit sie nicht dem VI. Zivilsenat (Nr. 5 c) zugewiesen sind;
- die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 EGGVG über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen sind;
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
- Nachlass- und Teilungssachen, bei denen es nicht ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke, um die Auseinandersetzung von Gesamtgut nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft oder um darüber auszustellende Zeugnisse geht,
- Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot von Nachlassgläubigern.
Dem V. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über
- Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (einschließlich des Vorkaufs und Wiederkaufs), soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 a), der VIII. Zivilsenat (Nr. 2) oder der X. Zivilsenat (Nr. 11) zuständig ist,
- Ansprüche aus Besitz und Eigentum (§§ 861 ff, §§ 985 ff BGB) an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluss von Überbau und Grenzverhältnissen (§§ 912 - 916, 919 - 923 BGB), ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber,
- Ansprüche nach § 76 des Telekommunikationsgesetzes,
- Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber,
- Nachbarrecht nebst dessen Verletzung (§§ 903 - 910 BGB, § 14 BImSchG),
- Angelegenheiten gemäß § 43 Nr. Abs. 2 WEG,
- Erbrecht, wenn es sich ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke handelt, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
- Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Grundbuchbeamten in Grundbuchsachen einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Beamte,
- kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbaulasten und Grabstätten (Art. 132, 133 EGBGB),
- Familiengüter und Lehen (Art. 59 EGBGB),
- Landpacht, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist;
- Ansprüche aus Besitz und Eigentum (§§ 861 ff, §§ 985 ff BGB) an beweglichen Sachen, soweit nicht der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 c) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist, und aus Funden (§§ 965 ff BGB),
- Ansprüche aus Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (§ 369 HGB) sowie Rechtsgeschäften hierüber, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist;
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
- Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Grundstückseigentümers, des Grundpfandgläubigers und der Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte,
- den Fällen der § 15 BNotO, § 54 BeurkG, sofern sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 BeurkG oder gegen die Ersetzung einer Urschrift richtet.
- Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen;
- die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG);
- Entscheidungen nach § 18 ThuG.
Dem VI. Zivilsenat sind zugewiesen
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 1), der II. Zivilsenat (Nr. 1 e, f, h und i), der III. Zivilsenat (Nr. 1, 2, 10 und 15), der V. Zivilsenat (Nr. 1 b, e, h und l) oder der VII. Zivilsenat (Nr. 3 und 7) zuständig ist, Schadensersatzansprüche aus medizinischer Behandlung von Mensch und Tier, auch wenn sie auf Vertrag gestützt sind, Schadensersatzansprüche aus §§ 84 ff des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln und Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff KunstUrhG) sowie Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzgrundverordnung;
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, ein Kraftfahrzeug, eine Eisenbahn oder eine Straßenbahn beteiligt sind, auch wenn sie auf den Beförderungsvertrag gestützt sind, jedoch mit Ausnahme der zur Zuständigkeit des I. Zivilsenats (Nr. 6) gehörenden Frachtverträge über Güter;
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) sowie aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066);
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), soweit nicht weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften (§ 18 Abs. 1 UmweltHG) geltend gemacht werden oder ein anderes Rechtsgebiet den eigentlichen Gegenstand des Streites bildet;
- die Seesachen (§§ 476 ff HGB) sowie die Binnenschiffahrts- und Flößereisachen (BinSchG) mit Ausnahme der Frachtgeschäfte,
- die Rechtsstreitigkeiten aus Schleppverträgen oder aus dem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen mit anderen Gegenständen einschließlich Fernschädigung,
- die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungen (einschließlich von Rückversicherungen) von Wasserfahrzeugen sowie aus Güterversicherungen für den Transport über See oder auf Binnengewässern allein oder in Verbindung mit Landtransport, soweit der Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz auf nautischen Fragen liegt,
- die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940, über Besitz und Eigentum an Schiffen und Schiffsbauwerken,
- die Rechtsstreitigkeiten über Schiffspfandrechte und Zwangsvollstreckung in Schiffe (§§ 162 ff ZVG);
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
- den in § 375 Nr. 2 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 11) zuständig ist,
- Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Eigentümers von Schiffen und Schiffsbauwerken, des Gläubigers von Schiffspfandrechten und des Schiffsgläubigers;
- Rechtsbeschwerden, soweit es sich um die Führung der Schiffsregister, Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister und sonstige Befugnisse der Registerrichter handelt.
Dem VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) sind zugewiesen
Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben.
Dem VII. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über
- Werkverträge, soweit nicht der VI. Zivilsenat (Nr. 1 und 2) zuständig ist;
- Dienstverhältnisse der Architekten und anderer bei Bauten beschäftigter Personen;
- Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449) und aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes in der Fassung des Forderungssicherungsgesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022);
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren –
- über die Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nr. 5) zuständig ist,
- die die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen betreffen, soweit nicht ein anderer Zivilsenat zuständig ist.
- die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter (§§ 84 ff HGB) und über Franchiseverträge;
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten.
Dem VIII. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über
- Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 d, Nr. 3), der IX. Zivilsenat (Nr. 6 a), der XI. Zivilsenat (Nr. 1 a) oder der XIII. Zivilsenat (Nr. 1) zuständig ist,
- Ansprüche aus dem Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 d GVG),
- Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Verträgen über Kauf oder Tausch von beweglichen Sachen oder Rechten Eigentum vorbehalten oder zur Sicherheit übertragen worden ist,
- Leasing;
die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB.
Dem IX. Zivilsenat sind zugewiesen
- die Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz);
- Rückerstattungssachen;
die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 - 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB)
- betreffend Ansprüche von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sowie gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände,
- betreffend Ansprüche aus steuerlicher Beratung;
- Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände;
- Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger besonderer Gesetzesvorschriften (z. B. § 302 Abs. 4, §§ 717, 945 ZPO), soweit sie nicht einem anderen Senat besonders zugewiesen sind;
die Rechtsstreitigkeiten über
- Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr.1 d, Nr. 4) zuständig ist,
- Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen (einschließlich der Klagen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und mit Einschluss von § 771 ZPO, dagegen mit Ausschluss der §§ 767 - 769 ZPO), soweit nicht der VII. Zivilsenat (Nr. 4) oder der XII. Zivilsenat (Nr. 5) zuständig ist,
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff ZPO) sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff ZPO), soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 10) zuständig ist,
- Insolvenz, Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, soweit nicht der II. Zivilsenat (Nr. 1 f und i) zuständig ist,
- Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff ZPO) in den Sachen, in denen ein Mitglied des I. Zivilsenats Schiedsrichter ist oder war;
- die Entscheidungen in den Fällen des § 2 ZVG;
- die Entscheidungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln im sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) und über die Versagung der Zwangsvollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF) oder nach § 1115 ZPO, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nr. 5) zuständig ist;
- die Entscheidungen nach Art. 2 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität vom 22. Januar 1990 (BGBl. II S. 34);
- die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge (§§ 488 ff, §§ 607 ff BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 3) zuständig ist.
Dem X. Zivilsenat sind zugewiesen
- die Rechtsstreitigkeiten über Patent-, Gebrauchsmuster- und Topographieschutzrechte nebst Verträgen hierüber;
- die Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Benutzung eines Geheimverfahrens oder über die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse;
- die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen;
- die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nr. 3) zugewiesen sind;
- die Patentnichtigkeits- und Zwangslizenzsachen;
- die Entscheidungen über die Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Patent- und Gebrauchsmustersachen, in Topographieschutzsachen sowie in Sortenschutzsachen soweit letztere nicht dem I. Zivilsenat (Nr. 4) zugewiesenen sind;
- die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nr. 8) zugewiesen sind;
- die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO, soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 7) oder der XII. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist;
- die Rechtsstreitigkeiten über Reise- und Personenbeförderungsverträge, soweit nicht der VI. Zivilsenat (Nr. 2) zuständig ist;
- die Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen (§§ 516 ff BGB), soweit nicht der II. Zivilsenat (Nr. 1 a und b) oder der XII. Zivilsenat (Nr. 1 c und d) zuständig ist;
- die Entscheidungen, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt.
Dem XI. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über
- Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren,
- Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des § 771 ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, § 369 HGB) an Wertpapieren sowie aus Rechtsgeschäften hierüber,
- Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 Investmentgesetz, nach §§ 13, 13a des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (Verkaufsprospektgesetz), nach §§ 21, 22, 24 Wertpapierprospektgesetz, nach §§ 20, 21, 22 Vermögensanlagengesetz und nach § 306 Kapitalanlagegesetzbuch,
- Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen;
die Rechtsstreitigkeiten
- über Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB) der Banken, sowie der Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste, wenn kontoführender Zahlungsdienstleister eine Bank ist,
- über Ansprüche aus Bankgarantien,
- gemäß §§ 50, 51 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz), bei denen Banken beteiligt sind;
- die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff, 13, 14, 607 ff BGB, §§ 1 ff VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Darlehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780 - 808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet;
- die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist;
- die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet.
- die dem Bundesgerichtshof gemäß § 30 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nr. 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.
Dem XII. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über
- Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 c), einschließlich Todeserklärungen,
- Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen,
- sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder zwischen einem Ehegatten/Lebenspartner und einem Elternteil aus Anlass des Scheiterns der Ehe/Lebenspartnerschaft,
- vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen einem Partner und einem Elternteil aus Anlass der Trennung der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft;
- die Entscheidungen in Betreuungssachen nach §§ 271 und 340 FamFG;
- die Entscheidungen in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG;
- die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO in Familienstreit- und Ehesachen und Streitigkeiten nach § 5 FamFG in Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen;
- die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts;
die Rechtsstreitigkeiten über
- Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 9), der V. Zivilsenat (Nr. 1 k), der VI. Zivilsenat (Nr. 5 a) oder der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 d und 2) zuständig ist,
- Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 c), der V. Zivilsenat (Nr. 1 a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c) zuständig ist;
- Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG, denen die Dauer eines Verfahrens beim III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt.
Dem XIII. Zivilsenat sind zugewiesen
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), soweit nicht der Kartellsenat zuständig ist;
- die Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen in Vorlegungsverfahren gemäß § 179 Abs. 2 GWB;
- Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in Freiheitsentziehungssachen.