Der Bundesgerichtshof

Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2016


Beschluss vom 14.12.2016 - 4. Strafsenat und Senat für Anwaltssachen

Beschluss vom 06.12.2016 - Senatswechsel Dr. Feilcke

Beschluss vom 22.11.2016 - Vorsitz 5. Strafsenat pp.

Beschluss vom 31.10.2016 - IX Zivilsenat pp.

Beschluss vom 19.10.2016 - Zuweisung neu gewählter Richter pp.

Beschluss vom 14.09.2016 - Wahl von Mitgliedern des Präsidiums - Bestellung eines Wahlvorstandes

Beschluss vom 23.08.2016 - Senat für Patentanwaltssachen und 3. Strafsenat

Beschluss vom 22.06.2016 - Ermittlungsrichterbereich

Beschluss vom 03.05.2016 - Zuweisung neu gewählter Richterinnen und Richter pp.

Beschluss vom 11.04.2016 - Zuweisung neu gewählter Richterinnen, Senatswechsel RiBGH Wöstmann


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 14. Dezember 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 14. Dezember 2016 beschlossen:

I.

1. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke wird zum stellvertretenden Vorsitzenden des 4. Strafsenats bestellt und - anstelle von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer - für den 4. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

2. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin wird jeweils für den 4. Strafsenat - anstelle von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer - als erstes stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen und - anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke - als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

II.

Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aus dem Senat für Anwaltssachen aus. Das gilt nicht für die Verfahren AnwZ (Brfg) 39/16, AnwZ (Brfg) 41/16, AnwZ (Brfg) 49/16 und AnwZ (Brfg) 50/16; in Bezug auf diese Verfahren und jeweils bis zu deren Abschluss bleibt Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck auch über den 31. Dezember 2016 hinaus Mitglied des Senats für Anwaltssachen.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 6. Dezember 2016
- S 221 -

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke wechselt mit Wirkung zum 12. Dezember 2016 vom 5. Strafsenat in den 4. Strafsenat.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 22. November 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 22. November 2016 beschlossen:

I.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer tritt mit Wirkung zum 28. November 2016 aus dem 4. Strafsenat zum 5. Strafsenat und übernimmt dort den Vorsitz.

Ebenfalls mit Wirkung zum 28. November 2016 übernimmt Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer den Vorsitz im Senat für Wirtschaftsprüfersachen sowie im Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen.

II.

Jeweils mit Wirkung zum 1. Dezember 2016 werden

  1. Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz zur stellvertretenden Vorsitzenden des VI. Zivilsenats bestellt,
  2. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Oehler zur Vertreterin der beisitzenden Mitglieder des Bundesgerichtshofs im Senat für Anwaltssachen bestellt,
  3. Richter am Bundesgerichtshof Offenloch für den VI. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 31. Oktober 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 31. Oktober 2016 beschlossen:

  1. Mit Wirkung zum 1. November 2016 wird Richter am Bundesgerichtshof Grupp zum stellvertretenden Vorsitzenden des IX. Zivilsenats bestellt und zugleich für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt.
  2. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2016 wird Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann für den IX. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 19. Oktober 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 19. Oktober 2016 beschlossen:

  1. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose wird für die Zeit bis 31.Dezember 2016 zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes - im Rang nach Vorsitzender Richterin am Bundesgerichtshof Mayen - bestellt.
  2. In Abänderung des Präsidiumsbeschlusses vom 3. Mai 2016 (dort I.1 und I.5) werden jeweils mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof zugewiesen

    1. Richter am Oberlandesgericht Dr. Grube dem 2. Strafsenat,
    2. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Allgayer dem VI. Zivilsenat.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.



DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 14. September 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 14. September 2016 beschlossen:

Für die am 1. Januar 2017 beginnende Wahlperiode sind fünf Mitglieder des Präsidiums neu zu wählen (§ 21 b Abs. 4 GVG). Gemäß § 1 Abs. 2 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte werden zum Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt:

  1. RinBGH Müller (VI. Zivilsenat)
  2. RinBGH Dr. Bartel (2. Strafsenat)
  3. RiBGH Feddersen (I. Zivilsenat)

Zu Ersatzmitgliedern werden bestellt:

  1. RinBGH Sacher (VII. Zivilsenat)
  2. RinBGH Dr. Liebert (III. Zivilsenat)
  3. RiBGH Dr. Bär (1. Strafsenat)

Die Ersatzmitglieder rücken bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes in der Reihenfolge nach, in der sie aufgeführt sind.


gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.



DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 23. August 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 23. August 2016 beschlossen:

  1. Senat für Patentanwaltssachen
    Jeweils mit Wirkung zum 1. September 2016 werden

    1. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski zum stellvertretenden Vorsitzenden des Senats für Patentanwaltssachen bestellt;
    2. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bußmann (IV. Zivilsenat) zum beisitzenden Mitglied des Bundesgerichtshofs im Senat für Patentanwaltssachen bestellt;
    3. für den Senat für Patentanwaltssachen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski als ordentliches Mitglied und Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack als stellvertretendes Mitglied in die Großen Senate entsandt.

  2. 3. Strafsenat
    Jeweils mit Wirkung zum 1. September 2016 werden

    1. für den 3. Strafsenat Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als erstes stellvertretendes Mitglied und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt,
    2. für den 3. Strafsenat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als ordentliches Mitglied und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 22. Juni 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 22. Juni 2016 beschlossen:

I.

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2016 wird mit Wirkung zum 27. Juni 2016 teilweise wie folgt neu gefasst:

"Teil A

[…]

III. Ermittlungsrichter

1. Für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren sind zuständig:

a) der Ermittlungsrichter I

aa) in Staatsschutzsachen, in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB), in Außenwirtschaftsstrafsachen, ausgenommen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die der Förderung des islamistischen Terrorismus dienen, namentlich Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung, die der innerstaatlichen Umsetzung von Embargos der Vereinten Nationen und/oder der Europäischen Union gegen Personen und Organisationen aus diesem Bereich des Terrorismus dienen, und sonstigen ermittlungsrichterlichen Sachen, die nicht einem anderen Ermittlungsrichter zugewiesen sind;

bb) in Staatsschutzsachen, die von Ausländern gebildete inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB ohne fundamentalistischen islamistischen Hintergrund betreffen, soweit nicht der Ermittlungsrichter II zuständig ist, sowie in Staatsschutzsachen, die inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben und nicht der Ermittlungsrichter II zuständig ist;

cc) in Staatsschutzsachen mit rechtsextremistischem Hintergrund;

dd) in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a.F.;

b) der Ermittlungsrichter II

aa) in Staatsschutzsachen, die ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben, die Organisationen Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) bzw. Islamischer Staat (IS) oder Jabhat al-Nusra (JaN) – auch zusammen mit weiteren Organisationen – betroffen sind und nicht der Ermittlungsrichter I zuständig ist;

bb) in Staatsschutzsachen, die türkische inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB mit Einschluss des Kaplan-Verbandes betreffen;

c) der Ermittlungsrichter III

als Vertreter des Ermittlungsrichters I zu A. III. 1. a) aa), bb) und zu A. III. 2.;

d) der Ermittlungsrichter IV

als Vertreter des Ermittlungsrichters I zu A. III. 1. a) cc) und dd);

e) der Ermittlungsrichter V

als Vertreter des Ermittlungsrichters II zu A. III. 1. b) aa);

f) der Ermittlungsrichter VI

als Vertreter des Ermittlungsrichters II zu A. III. 1. b) bb).

2. Für Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zugewiesen sind, ist der Ermittlungsrichter I zuständig.

[…]

Teil B

[…]

III. Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

1. Planmäßige Ermittlungsrichter

a)

Ermittlungsrichter IWimmer (außerdem 2. Strafsenat)
Vertreter:
Ermittlungsrichter IIIRichter am Bundesgerichtshof Zeng (außerdem 2. Strafsenat)
Ermittlungsrichter IVRichter am Bundesgerichtshof Dr. Bär (außerdem 1. Strafsenat)


b)

Ermittlungsrichter IIRichter am Bundesgerichtshof Dr. Paul (außerdem 4. Strafsenat)
Vertreter:
Ermittlungsrichter VRichter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin (außerdem 4. Strafsenat)
Ermittlungsrichter VIRichterin am Bundesgerichtshof Dr. R. Fischer (außerdem 1. Strafsenat)

Die vorstehende Vertretungsregelung zu B. III. 1. b) gilt mit der Maßgabe, dass für jeden zweiten Antrag aus dem Zuständigkeitsbereich des Ermittlungsrichters V betreffend einen Beschuldigten, für den an demselben Tag noch kein anderer Antrag eingegangen ist, der Ermittlungsrichter VI zuständig ist.

[…]

VI. Vorrang der Aufgaben und Vertretung

[…]


2. Vertretung

[…]

e) Vertretung der Ermittlungsrichter

aa) Ist der nach B. III. 1. a) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters I verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:
- Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
- Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck.

bb) Ist der nach B. III. 1. b) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters II verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:
- Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,
- Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach.

cc) Ist der nach den vorstehenden Vertretungsregelungen unter aa) oder bb) an letzter Stelle berufene Vertreter verhindert, so werden in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig: das jeweils dienstjüngste Mitglied des 1., sodann des 2. und schließlich des 4. Strafsenats. Sofern die nach den vorstehenden Vertretungsregelungen unter aa) und bb) an letzter Stelle berufenen Vertreter des Ermittlungsrichters I und des Ermittlungsrichters II gleichzeitig verhindert sind, so gilt für die Vertretungskette nach Satz 1, dass danach zunächst der Ermittlungsrichter I vertreten wird und sodann durch den nächst berufenen weiteren Vertreter der Ermittlungsrichter II.

Ist das jeweils dienstjüngste Mitglied bereits nach einer der vorangegangenen Regelungen zur Vertretung berufen, so tritt an seine Stelle das nach ihm dienstjüngste Senatsmitglied, sofern es nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidialrichterin/des Präsidialrichters betraut ist.

dd) Über Ablehnungsgesuche gegen einen Ermittlungsrichter entscheidet
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters I der Ermittlungsrichter II,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters II der Ermittlungsrichter I,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters III der Ermittlungsrichter IV,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters IV der Ermittlungsrichter III,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters V der Ermittlungsrichter VI,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters VI der Ermittlungsrichter V.

Für den Fall der Verhinderung des zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Berufenen gilt die Vertretungsregelung entsprechend.

[…]."


II.

Mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof wird Richterin am Oberlandesgericht Dr. Arend - neben ihrer Zugehörigkeit zum III. Zivilsenat - anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Dr. R. Fischer zur Ermittlungsrichterin VI bestellt.

III.

Der Präsidiumsbeschluss vom 3. Mai 2016 wird hinsichtlich Ziff. I. 6. dahin ergänzt, dass Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer über den Zeitpunkt ihres Wechsels vom VII. Zivilsenat in den 2. Strafsenat hinaus in dem Verfahren VII ZR 188/13 bis zu dessen Erledigung dem VII. Zivilsenat weiterhin zugewiesen bleibt.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 3. Mai 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 3. Mai 2016 beschlossen:

I.

  1. II. Zivilsenat
    Richterin am Oberlandesgericht Grüneberg wird mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem II. Zivilsenat zugewiesen.

    Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Allgayer wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem II. Zivilsenat zugewiesen.

  2. III. Zivilsenat
    Richterin am Oberlandesgericht Dr. Arend wird mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem III. Zivilsenat zugewiesen.

  3. IV. Zivilsenat
    Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem IV. Zivilsenat zugewiesen.

  4. V. Zivilsenat
    Richter am Oberlandesgericht Dr. Hamdorf wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem V. Zivilsenat zugewiesen.

  5. VI. Zivilsenat
    Richter am Oberlandesgericht Dr. Klein wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem VI. Zivilsenat zugewiesen.

    Richter am Oberlandesgericht Dr. Grube wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem VI. Zivilsenat zugewiesen.

  6. VII. Zivilsenat / 2. Strafsenat
    Vorsitzende Richterin am Landgericht Borris wird mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem VII. Zivilsenat zugewiesen; zugleich wechselt Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer vom VII. Zivilsenat in den 2. Strafsenat.

  7. IX. Zivilsenat
    Richter am Oberlandesgericht Meyberg wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem IX. Zivilsenat zugewiesen.

  8. 3. Strafsenat
    Richter am Oberlandesgericht Dr. Berg wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 3. Strafsenat zugewiesen.

    Vorsitzender Richter am Kammergericht Hoch wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 3. Strafsenat zugewiesen.

  9. 4. Strafsenat
    Vizepräsident des Landgerichts Dr. Paul wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 4. Strafsenat zugewiesen.

II.

Dem Senat für Anwaltssachen gehören für die Amtszeit ab dem 1. April 2016 an Stelle von Rechtsanwalt Dr. Martini, Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer als ehrenamtliche Beisitzer erstmals an

Rechtsanwältin Merk
Rechtsanwalt Dr. Lauer
Rechtsanwalt Dr. Wolf.

III.

Richter am Bundesgerichtshof Tombrink wird anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann für den III. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

IV.

Für den XII. Zivilsenat werden entsandt:

  • Richter am Bundesgerichtshof Schilling als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen,
  • Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer als ordentliches Mitglied und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 11. April 2016
- S 221 -

Das Präsidium hat am 6. April 2016 beschlossen:

  1. Jeweils mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof werden

    1. Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe Dr. Krüger zum Mitglied des XII. Zivilsenats und
    2. Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe Pohl zum Mitglied des III. Zivilsenats
      bestellt.
  2. Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann wechselt mit Wirkung zum 11. April 2016 vom III. Zivilsenat in den II. Zivilsenat.

gez. Limperg

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.