Geschäftsverteilungsplan 2024
– Vorrang der Aufgaben und Vertretung –
Vorrang der Aufgaben
Die Anforderung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Großen Senate, des Dienstgerichts des Bundes, des Kartellsenats (insoweit jedoch mit der Ausnahme, dass die Tätigkeit im im VIa. Zivilsenat - Hilfssenat - vorrangig ist), des Senats für Notarsachen, des Senats für Anwaltssachen (insoweit jedoch mit der Ausnahme, dass im Falle der Vertretung im Vorsitz eines allgemeinen Zivilsenats diese vorrangig ist), des Senats für Patentanwaltssachen, des Senats für Landwirtschaftssachen, des Senats für Wirtschaftsprüfersachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen geht in dieser Reihenfolge allen anderen Anforderungen vor.
Gehört eine Richterin oder ein Richter verschiedenen (allgemeinen) Zivilsenaten an, so geht ihre bzw. seine Tätigkeit in dem Senat mit der geraden, hilfsweise mit der höheren Bezifferung vor. Die Tätigkeit im VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) hingegen hat Vorrang vor der Tätigkeit in jedem anderen (allgemeinen) Zivilsenat.
Die Tätigkeit im III. Zivilsenat in Verfahren nach § 201 GVG und die Tätigkeit im XIII. Zivilsenat haben Vorrang vor der Tätigkeit in einem Strafsenat.
Die ermittlungsrichterlichen Aufgaben gehen anderen Aufgaben vor.
Das gilt nicht, wenn derjenige, der die ermittlungsrichterliche Aufgabe wahrzunehmen hätte, als Berichterstatter an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt auch dann nicht, wenn derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist und ohne seine Beteiligung die mündliche Verhandlung nicht ohne erhebliche Verzögerung begonnen oder nicht ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden könnte, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt ferner dann nicht, wenn und solange derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, als Vorsitzender eines Strafsenats tätig sein muss.Die Mitwirkung im Präsidium, im Präsidialrat und die Wahrnehmung der Aufgaben des Projektleiters e-Strafakte und e-Zivilakte geht anderen Aufgaben – mit Ausnahme der ermittlungsrichterlichen Aufgaben – vor.
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidialrichters geht ebenfalls anderen Aufgaben vor. Das gilt nicht unter den Voraussetzungen, wie sie oben unter Buchstabe b), Absätze 2 bis 4 einschränkend auch für den Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgaben vorgesehen sind.
Vertretung
in den Zivilsenaten
Die Mitglieder des I. Zivilsenats werden von den Mitgliedern des X. Zivilsenats, die Mitglieder des X. Zivilsenats von den Mitgliedern des XIII. Zivilsenats und die Mitglieder des XIII. Zivilsenats von den Mitgliedern des I. Zivilsenats vertreten. Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des II. und des XI. Zivilsenats, des III. und des VI. Zivilsenats, des IV. und des VIII. Zivilsenats, des V. und des VII. Zivilsenats sowie des IX. und des XII. Zivilsenats. Die Mitglieder des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) werden in erster Linie durch die Mitglieder des VI. Zivilsenats und in zweiter Linie durch die Mitglieder des III. Zivilsenats vertreten.
- Ist eine Vertretung nach Buchst. i) nicht möglich, kann jeder Zivilsenat alle anderen Senate in ihrer nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
in den Strafsenaten
- Die Vertretung in einem anderen Strafsenat geht der Tätigkeit im eigenen Strafsenat, die Vertretung im 5. und im 6. Strafsenat geht auch einer sonstigen Vertretungstätigkeit vor, es sei denn, der eigene Strafsenat würde durch den Vertretereinsatz seinerseits beschlussunfähig oder das zur Vertretung berufene Senatsmitglied hat im eigenen Strafsenat an einer zur Zeit der Anforderung des Vertreters terminierten Spruchsache mitzuwirken.
- Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des 1. und des 3. Strafsenats, die Mitglieder des 2. und des 4. Strafsenats sowie die Mitglieder des 5. und des 6. Strafsenats.
- Ist eine Vertretung nach Buchst. ii) bei den (Karlsruher) Strafsenaten 1, 2, 3 und 4 nicht möglich, kann jeder Senat jeden anderen dieser Senate in der nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
- Ist eine Vertretung nach Buchst. ii) bei den (Leipziger) Strafsenaten 5 und 6 nicht möglich, sind die jeweils dienstjüngsten Mitglieder, sodann die jeweils nächstdienstjüngsten Mitglieder der Strafsenate 1, 2, 3 und 4 berufen.
- Die planmäßigen Ermittlungsrichter werden zur Vertretung in den Strafsenaten, der Präsidialrichter/die Präsidialrichterin wird zur Vertretung in den Strafsenaten nicht herangezogen. Dasselbe gilt für die Mitglieder des 5. und 6. Strafsenats, während sie den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen.
in den übrigen Senaten
- Die Mitglieder des Kartellsenats werden von den Mitgliedern des I. Zivilsenats vertreten.
- Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Notarsachen sind die Mitglieder des III. Zivilsenats.
- Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Anwaltssachen sind die Mitglieder des VII. Zivilsenats.
- Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Landwirtschaftssachen sind die Mitglieder des V. Zivilsenats.
Weitere Vertreter der Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen sowie für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen sind die Mitglieder des 1. Strafsenats.
Bestimmung der im Einzelfall zur Vertretung berufenen Senatsmitglieder:
Soweit ein Senat gemäß der vorstehenden Vertretungsregelung einen nicht bestimmt bezeichneten Vertreter zur Verfügung zu stellen hat, sind die dem Senat angehörenden Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter und bei gleichem Dienstalter in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Lebensalter nacheinander zur Vertretung berufen. Ist die/der hiernach zur Vertretung berufene Richterin/Richter am Bundesgerichtshof an der Vertretung verhindert, so tritt die/der im Dienstalter folgende und bei gleichem Dienstalter die/der lebensjüngere Richterin/Richter am Bundesgerichtshof für sie/ihn ein.Vertretung der Ermittlungsrichter
- Ist der nach B. III. 1. a) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters I verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:
- Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm,
- Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brenneisen,
- der Ermittlungsrichter II.
- Ist der nach B. III. 1. b) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters II verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:
- Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
- Richter am Bundesgerichtshof Meyberg,
- der Ermittlungsrichter I.
Ist der nach den vorstehenden Vertretungsregelungen unter aa) oder bb) an letzter Stelle berufene Vertreter verhindert, so werden in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig: das jeweils dienstjüngste Mitglied des 1., sodann des 2. und schließlich des 4. Strafsenats. Sofern die nach den vorstehenden Vertretungsregelungen unter aa) oder bb) an letzter Stelle berufenen Vertreter des Ermittlungsrichters I und des Ermittlungsrichters II gleichzeitig verhindert sind, so gilt für die Vertretungskette nach Satz 1, dass danach zunächst der Ermittlungsrichter I vertreten wird und sodann durch den nächst berufenen weiteren Vertreter der Ermittlungsrichter II. Ist das jeweils dienstjüngste Mitglied bereits nach einer der vorangegangenen Regelungen zur Vertretung berufen, so tritt an seine Stelle das nach ihm dienstjüngste Senatsmitglied, sofern es nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidialrichterin/des Präsidialrichters betraut ist.
Über Ablehnungsgesuche gegen einen Ermittlungsrichter entscheidet
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters I der Ermittlungsrichter II, im Verhinderungsfalle der Ermittlungsrichter V,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters II der Ermittlungsrichter I, im Verhinderungsfalle der Ermittlungsrichter III,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters III der Ermittlungsrichter IV,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters IV der Ermittlungsrichter III,
- bei Ablehnung des Ermittlungsrichters V der Ermittlungsrichter VI,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters VI der Ermittlungsrichter V.
Im Übrigen gilt für den Fall der Verhinderung des zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Berufenen die Vertretungsregelung – B. VI. 2. e) aa) bis cc) – entsprechend.
- Ist der nach B. III. 1. a) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters I verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:
Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter
Im Geschäftsbereich der Ermittlungsrichter besteht ein Bereitschaftsdienst für die Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, freitags ab 14.00 Uhr sowie ganztägig für die dienstfreien Tage. Die Richter, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen, werden jeweils für ein Jahr im Voraus durch Beschluss des Präsidiums bestimmt. Die Reihenfolge und der Zeitpunkt ihrer Heranziehung zum Bereitschaftsdienst werden durch den dienstältesten Ermittlungsrichter jeweils im Voraus festgelegt.
Der planmäßige Ermittlungsrichter ist auch während der Bereitschaftsdienstzeiten zuständig, wenn sein Tätigwerden wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache – auch unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Kenntnisse aufgrund einer Vorbefassung – geboten erscheint. Ist dies nicht der Fall oder ist er verhindert oder nicht erreichbar, so ist der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Richter zuständig.