Zuständigkeit der Strafsenate und der Ermittlungsrichter
Strafsenate
In Strafsachen richtet sich die Geschäftsverteilung in erster Linie nach regionalen Kriterien. Jedem der sechs Strafsenate sind Revisionen aus bestimmten Oberlandesgerichtsbezirken zugeteilt. Unabhängig hiervon sind dem 1., 3. und 4. Strafsenat Spezialmaterien zugewiesen.
Senat | Spezialmaterien | |
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1. Strafsenat | Militärstrafsachen, Vergehen gegen die Landesverteidigung, Steuer- und Zollstrafsachen | Details |
2. Strafsenat | Dem Senat sind keine Spezialmaterien zugewiesen. | Details |
3. Strafsenat | Staatsschutzsachen | Details |
4. Strafsenat | Verkehrsstrafsachen | Details |
5. Strafsenat | Dem Senat sind keine Spezialmaterien zugewiesen. | Details |
6. Strafsenat | Dem Senat sind keine Spezialmaterien zugewiesen. | Details |
Ermittlungsrichter
Die Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof sind zuständig für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren
- in Staatsschutzsachen
- in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB)
- in Außenwirtschaftsstrafsachen
- in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a.F.