Der Bundesgerichtshof

Senate

Der Bundesgerichtshof ist aufgegliedert in Zivil- und Strafsenate, deren Zahl der Bundesjustizminister bestimmt. Derzeit bestehen dreizehn Zivilsenate und sechs Strafsenate. Diese werden jeweils von einem Vorsitzenden Richter geleitet. Auch die übrigen Richter am Bundesgerichtshof sind jeweils einem Zivil- oder einem Strafsenat fest zugewiesen. Die Spruchkörper sind daher mit jeweils sechs bis acht Richtern (neben dem Vorsitzenden) besetzt. An den einzelnen Entscheidungen wirken allerdings grundsätzlich nur fünf Senatsmitglieder mit, darunter der Vorsitzende. Diese sogenannten Spruchgruppen werden durch einen von allen Mitgliedern des jeweiligen Senats beschlossenen internen Geschäftsverteilungsplan im Voraus abstrakt festgelegt.

Neben den Zivil- und Strafsenaten sind beim Bundesgerichtshof acht Spezialsenate gebildet, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes. Ferner gibt es zwei Große Senate – je einen in Zivilsachen und einen in Strafsachen –, die gemeinsam die Vereinigten Großen Senate bilden.

Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes zu gewährleisten, gibt es einen gemeinsamen Senat dieser Gerichtshöfe.

Über die Zuweisung der Richter zu den einzelnen Senaten und über die Verteilung der richterlichen Aufgaben auf die Senate entscheidet das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Dieses ist ein mit der Präsidentin und zehn von der Richterschaft gewählten Richtern besetztes Gremium. Es beschließt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser kann während des Geschäftsjahres durch entsprechende Beschlüsse des Präsidiums geändert werden, wenn sachliche oder personelle Neuerungen dies erforderlich machen. 

Die Besetzung der Senate finden Sie im Bereich Geschäftsverteilung.