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Verkündungstermin am 23. September 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal N 010, in Sachen XI ZR 29/24 - (Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen) (Verhandlung: 29.7.2025)
Datum: 23.09.2025
Akkreditierungsschluss: 22.09.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über verschiedene Voraussetzungen und über die Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen zu entscheiden haben.
Sachverhalt:
Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagte Sparkasse schloss seit den 1990er-Jahren mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes.
Prozessverlauf:
Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er begehrt mit seiner Musterfeststellungsklage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinses für die Sparverträge sowie die Feststellungen,
dass der Musterbeklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nicht zusteht, sofern die Sparer der Neufassung dieser Kündigungsklausel nicht aktiv zugestimmt haben (Feststellungsziel III. 1. c)),
dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Sparverträgen so auszulegen ist, dass die Kündigungen ausschließlich auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gestützt worden sind (Feststellungsziel III. 1. d)),
dass bei der Zinsanpassung das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzins zu wahren sowie zu berücksichtigen ist, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 6. a)),
dass der Anspruch auf weitere Zinsbeträge derselben Verjährung unterliegt wie der Anspruch auf Auszahlung der Spareinlage, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt (Feststellungsziel III. 7.) und
dass die in einigen Sparverträgen verwendete formularmäßige Bestimmung einer Laufzeit von 1.188 Monaten zur Folge hat, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 10. b)).
Das Vorgericht hat festgestellt, dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben nicht als außerordentliche Kündigung ausgelegt werden kann, (Feststellungsziel III. 1. d)). Als Referenzzins hat es für Sparverträge, die ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 15 Jahren, für Sparverträge, die ab September 1993 geschlossen worden sind, die Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (ehemalige Zeitreihe WU 9554 der Deutschen Bundesbank) und für Sparverträge, die vor September 1993 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 10 Jahren bestimmt. Es hat außerdem festgestellt, dass die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Abstands zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem Referenzzins vorzunehmen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. Den Feststellungszielen III. 7. und III. 10. b) hat es stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Musterkläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel sowie die Feststellungsziele III. 1. c), III. 1. d), III. 3. d) und III. 6. a) weiter, soweit das Vorgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Er begehrt einen einheitlichen Referenzzins für den gesamten Zeitraum. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Feststellungsziele III. 1. d), III. 7. und III. 10. b) weiter und beanstandet die vom Vorgericht vorgenommene Bestimmung des Referenzzinses für die im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge.
Vorinstanz:
Bayerisches Oberstes Landesgericht - Urteil vom 28. Februar 2024 - 101 MK 1/20
Verhandlungstermin am 24. September 2025 um 10 Uhr in Sachen VIII ZR 228/23 (Zulässigkeit einer "gewinnbringenden" Untervermietung von Wohnraum)
Datum: 24.09.2025
Kameraöffentlichkeit: Noch offen
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob der Vermieter einen Wohnraummietvertrag gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß kündigen kann, wenn der Mieter die Wohnung "gewinnbringend" untervermietet.
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €. Die am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung bestimmt, dass das Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet, der "Mietpreisbremse" (§§ 556d ff. BGB) unterfällt. Aufgrund eines Auslandsaufenthalts des Beklagten vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis der Klägerin ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt). Die nach der "Mietpreisbremse" höchstzulässige Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 748 €.
Anfang des Jahres 2022 erklärte die Klägerin die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Vermieter müsse es einem Mieter jedenfalls nicht ohne Partizipation an dem Ertrag gestatten, mit einer Untervermietung wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Auch unabhängig davon habe ein Mieter keinen Anspruch auf die Erlaubnis einer Untervermietung, die mit den Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) nicht vereinbar sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Charlottenburg - Urteil vom 20. September 2022 - 225 C 54/22
Landgericht Berlin - Urteil vom 27. September 2023 - 64 S 270/22 (veröffentlicht unter anderem in NZM 2024, 34)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 553 BGB
(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. […)
§ 573 BGB
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
[…]
Verhandlungstermin am 25. September 2025 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 219/24 (Zum Werktitelschutz der Filmfigur "Miss Moneypenny")
Datum: 25.09.2025
Akkreditierungsschluss: 24.09.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob die Filmfigur "Miss Moneypenny" Werktitelschutz genießt.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der "James Bond"-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 "James Bond"-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur "James Bond" einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts "M" dar. Nach dem Neustart der "James Bond"-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film "Skyfall" als eine jüngere "Eve Moneypenny".
Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" zur Bewerbung von Sekretariatsdiensten und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke "MONEYPENNY", einer internationalen Registrierung des Zeichens "MONEYPENNY" sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil "moneypenny".
Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur "Miss Moneypenny" handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" durch die Beklagten verletze das an der Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung, in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Werktitelschutz für die Figur "Moneypenny" beziehungsweise "Miss Moneypenny" bestehe nicht. Ein eigener Titelschutz sei zwar auch für Figuren und Charaktere eines Filmwerks möglich. Der zeichenrechtliche Titelschutz von Figuren und Charakteren aus Romanen und Filmserien setze allerdings eine gewisse Bekanntheit und Loslösung von dem Werk, in dem sie Verwendung fänden, voraus. Erforderlich sei ein deutliches Bild der handelnden Figur aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihr beigegebenen Charaktereigenschaften. Daran fehle es im Streitfall. Eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur "Miss Moneypenny" lasse sich nicht feststellen. Auch ihre Charaktereigenschaften seien diffus und hätten nicht dazu geführt, dass die Figur "Miss Moneypenny" ein vom Hauptcharakter und Werk "James Bond" trennbares Eigenleben entwickelt habe. Ein bloßer Prototyp einer Sekretärin stelle keinen spezifischen titelschutzfähigen Charakter einer Filmfigur dar, weil er zu wenig Individualität aufweise.
Mit ihrer vom Berufungsgericht, beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz, zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Urteil vom 15. Juni 2023 - 327 O 230/21
OLG Hamburg - Urteil vom 24. Oktober 2024 - 5 U 83/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Verkündungstermin am 30. September 2025 um 9.00 Uhr in Sachen II ZR 154/23 (Haftungsvergleiche im sog. „Dieselskandal“)
Datum: 30.09.2025
Akkreditierungsschluss: 29.09.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja
Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu Haftungsvergleichen mit einem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren ehemaligen Vorstandsmitglied sowie Deckungsvergleiche mit den D&O-Versicherern nichtig oder anfechtbar sind.
Sachverhalt:
Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und auf diesen beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. € bzw. 4,1 Mio. € und Zahlungen der D&O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. € vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten, und näher bestimmte sonstige Personen nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99% zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.
Die Kläger wenden sich u.a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmungen gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG hätten nicht vorgelegen, insbesondere sei die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten. Die Vergleiche verstießen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und weitere im Deckungsvergleich begünstigte Personen seien Aktionäre der Volkswagen AG gewesen. Tatsächliche Vergleichsgrundlagen, wozu auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder zähle, seien nicht hinreichend ermittelt worden, was die Vergleiche zumindest anfechtbar mache. Schließlich seien die Aktionäre auch „überrumpelt“ worden. Sie hätten mit bestimmten Vergleichsinhalten, namentlich den Freistellungsvereinbarungen sowie dem Verzicht auf die Inanspruchnahme weiterer Personen, darunter sonstige ehemalige sowie amtierende Organmitglieder, nicht rechnen können und müssen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiter.
Vorinstanzen:
LG Hannover - Urteil vom 12. Oktober 2022 - 23 O 63/21
OLG Celle - Urteil vom 29. November 2023 - 9 U 93/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Aktiengesetz (AktG)
§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
(1) 1.Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)
(…)
§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) 1.Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)
(2) 1.Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)
(…)
(4) (…)
3.Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)
(…)
Verkündungstermin am 9. Oktober 2025 um 8.45 Uhr in Sachen I ZR 183/24 (Werbung mit Preisermäßigung)
Datum: 09.10.2025
Akkreditierungsschluss: 08.10.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer Preiswerbung zu entscheiden.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt mit der Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und des Preises der Vorwoche ("6.99¹") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). In der Fußnote zu der nach der Preisangabe "6.99" hochgestellten Ziffer 1 heißt es: "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44".
Die Klägerin ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die hinreichend klare Angabe des Referenzpreises (nämlich des niedrigsten Gesamtpreises, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern tatsächlich angewandt hat) stelle für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe dar, um Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen zu können. Im Streitfall könne der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den Referenzpreis anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln. Er werde über den Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen. Die Werbung der Beklagten sei daher in ihrer Gesamtschau als irreführend nach § 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1 PAngV anzusehen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Vorinstanzen:
LG Amberg - Urteil vom 29. Januar 2024 - 41 HK O 334/23
OLG Nürnberg - Urteil vom 24. September 2024 - 3 U 460/24 UWG
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)
§ 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG
(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: (…)
3. der Gesamtpreis (…)
(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
§ 11 Abs. 1 PAngV
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Verhandlungstermin am 9. Oktober 2025 um 11:30 Uhr in Sachen III ZR 180/24 (Haftung für etwaige Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung)
Datum: 09.10.2025
Kameraöffentlichkeit: Noch offen
Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu entscheiden haben, ob eine niedergelassene Ärztin und ihre Mitarbeiterin bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben mit der Folge, dass für etwaige Impfschäden Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen könnten, eine eigene vertragliche oder deliktsrechtliche Haftung der Ärztin insoweit aber ausgeschlossen ist.
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.
Der Kläger macht geltend gemacht, bei der Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte und ihre Mitarbeiterin hätten bei der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Ausübung einer hoheitlichen Funktion und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt. Sämtliche der zu dieser Zeit in § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Leistungsbringer hätten - unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit - gleichermaßen hoheitliche Aufgaben erfüllt und dabei die drittschützende Pflicht übernommen, den medizinischen Standard bei der Corona-Schutzimpfung zu wahren. Die staatliche Haftungsübernahme im Falle einer Verletzung dieser Pflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG schließe Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Vorinstanzen:
Landgericht Dortmund - Urteil vom 27. Juli 2023 - 4 O 163/22
Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 19. Juni 2024 - I-3 U 119/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. […]
Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung
1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
CoronaImpfV vom 30. August 2021 in der Fassung vom 15. November 2021
§ 1 Anspruch
(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. […]
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. 2Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten
1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,
4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
[…]
§ 3 Leistungserbringer
(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch
[…]
4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
[…]
Verhandlungstermin am 16. Oktober 2025 um 11:00 Uhr in Sachen IX ZR 127/24 (Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG)
Datum: 16.10.2025
Akkreditierungsschluss: 15.10.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Erwerbs der Aktien an der Verteilung der Insolvenzmasse als einfache Insolvenzgläubiger zu beteiligen sind oder nicht.
Sachverhalt:
Die Wirecard AG war eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie stellte am 25. Juni 2020 Insolvenzantrag. Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – eröffnete das Insolvenzverfahren am 25. August 2020 und bestellte den Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Daraufhin meldeten ungefähr 50.000 Aktionäre der Wirecard AG Schadensersatzforderungen aufgrund des Erwerbs der Aktien in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Insgesamt sind zusammen mit den Forderungsanmeldungen weiterer Gläubiger Forderungen in Höhe von rund 15,4 Milliarden Euro zur Tabelle angemeldet. Die Beklagte zu 2 ist die gemeinsame Vertreterin von Gläubigern einer von der Wirecard AG ausgegebenen Schuldverschreibung über 500 Mio. €. Die derzeit vorhandene Insolvenzmasse beträgt rund 650 Millionen Euro.
Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Sie kaufte im Zeitraum von 2015 bis zum 12. Juni 2020 Aktien der Wirecard AG auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wieder. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Wirecard AG zu. Die Wirecard AG habe insbesondere ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Es liege eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung vor. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte sie keine Aktien erworben. Dies begründe Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs der Aktien.
Die Klägerin meldete deshalb Ansprüche in Höhe von insgesamt 9.836.098,79 € als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 15. April 2021 bestritten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die von der Klägerin angemeldeten Forderungen. Sie meinen insbesondere, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin nicht um einfache Insolvenzforderungen handele. Aktionäre seien mit ihren Ansprüchen aus dem täuschungsbedingten Erwerb der Aktien nachrangig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern. Ihre Forderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss vorhanden sei.
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erhoben. Der Beklagte zu 1 hat eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der er festgestellt wissen möchte, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin um Ansprüche handelt, die allein im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO berücksichtigt werden können.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ein Zwischenurteil erlassen. Darin hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend machen könne.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, wegen der Rangfrage der geltend gemachten Forderungen könne ein Zwischenurteil ergehen. Die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Sie seien nicht in den Nach-Nachrang des § 199 Satz 2 InsO zu verweisen.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, der Beklagte zu 1 zudem seine Zwischenfeststellungswiderklage.
Vorinstanzen:
LG München I - Urteil vom 23.11.2022 - 29 O 7754/21
OLG München - Urteil vom 17.09.2024 - 5 U 7318/22 e
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 38 InsO Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
§ 199 InsO Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Verhandlungstermin am 11. November 2025 um 11.30 Uhr in Sachen VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23 - Berichterstattung über die Verwendung der Überwachungssoftware "Pegasus"
Datum: 11.11.2025
Kameraöffentlichkeit: Noch offen
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob einem ausländischen Staat äußerungsrechtliche Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen können.
Sachverhalt:
Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagten als Betreiberin des Nachrichtenportals "ZEIT ONLINE", Verfahren VI ZR 415/23, bzw. als Verlegerin der Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" und Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrichtenportals, Verfahren VI ZR 416/23, auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch.
Die Beklagten veröffentlichten in der Zeit von Juli 2018 bis Juli 2023 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware "Pegasus" und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Nach Darstellung der Autoren wird die Software auch von Geheimdiensten benutzt. Als Beispiel hierfür wurde in den Beiträgen die Tätigkeit des Geheimdienstes des Klägers genannt; er stehe im Verdacht, unter Zuhilfenahme der Software unter anderem den französischen Präsidenten ausgespäht zu haben. Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software "Pegasus" erworben. Die Berichterstattung verletze ihn in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenwürde.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, weil ein ausländischer Staat äußerungsrechtliche Ansprüche nicht mit Erfolg geltend machen könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
VI ZR 415/23
Landgericht Hamburg - Entscheidung vom 3. Juni 2022 - 324 O 355/21
Hanseatisches Oberlandesgericht - Entscheidung vom 21. November 2023 - 7 U 37/22
und
VI ZR 416/23
Landgericht Hamburg - Entscheidung vom 3. Juni 2022 - 324 O 350/21
Hanseatisches Oberlandesgericht - Entscheidung vom 21. November 2023 - 7 U 38/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechtsgüter)
(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 186 StGB Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 194 Strafantrag
(1) …
(2) …
(3) 1Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. 2Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. 3Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
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