Der Bundesgerichtshof

Technische Rahmenbedingungen

Nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 32a Abs. 2 Satz 1 ZPO sowie § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die wesentlichen technischen Rahmenbedingungen dazu sind in folgenden Verordnungen geregelt:

Für Zivil- und Strafverfahren:
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV)

Für Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts:
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)

Hervorzuheben ist insbesondere, dass nach der ERVV als Dateiformat ausschließlich PDF zugelassen ist.

Dokumente, die nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach, das besondere Behördenpostfach, De-Mail mit Bestätigung der sicheren Anmeldung oder das elektronische Behörden- und Organisationspostfach versandt werden (Sicherer Übermittlungsweg), müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Nach der BGH/BPatGERVV gilt das Signaturerfordernis unabhängig vom Übermittlungsweg. Nähere Informationen zu qualifizierten elektronischen Signaturen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Weitere Details, insbesondere die zulässigen PDF-Versionen, sind - getrennt für Zivil- und Strafverfahren - in zwei Bekanntmachungen der Bundesregierung geregelt, die auf dem Justizportal des Bundes und der Länder veröffentlicht sind. Bis auf weiteres sind alle PDF-Versionen bis einschließlich 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA zugelassen.