Die Verfahren in Strafsachen
In Strafsachen entscheidet der Bundesgerichtshof über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte. Gegenstand strafrechtlicher Revisionsverfahren sind zumeist Fälle der schweren Kriminalität sowie Staatsschutzdelikte. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft können Revision einlegen.
Anders als in Zivilsachen bedarf es in Strafsachen keiner ausdrücklichen Zulassung der Revision. Hält der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs die Revision für unzulässig, so kann er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Gleiches gilt, wenn er die Revision dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend für offensichtlich unbegründet oder eine von diesem zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision für begründet erachtet. In diesen beiden Konstellationen muss die Entscheidung einstimmig ergehen. In den übrigen Fällen, etwa fünf Prozent der Revisionen in Strafsachen, wird aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil entschieden.
Der Bundesgerichtshof entscheidet zudem im sogenannten Vorlegungsverfahren. Dieses Verfahren wird durchgeführt, wenn ein Oberlandesgericht in einer Rechtsfrage von einem anderen Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof abweichen will. Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dabei allein die Beantwortung der ihm unterbreiteten Rechtsfrage. Durch das Vorlegungsverfahren wird die Rechtseinheitlichkeit in Fällen der einfachen und mittleren Kriminalität gewährleistet, in denen der Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet.