Der Bundesgerichtshof

Die Verfahren in Zivilsachen

Das Rechtsmittel der Revision ist in Zivilsachen grundsätzlich nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte möglich. Ausnahmsweise kann eine sogenannte Sprungrevision gegen ein erstinstanzliches Endurteil eines Amts- oder Landgerichts eingelegt werden. Voraussetzung der Revision ist, dass sie vom Berufungsgericht oder – auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin – vom Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Die Revision ist immer dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Erachtet der Senat eine Revision für unzulässig, so verwirft er sie nach nichtöffentlicher Beratung durch Beschluss. In den übrigen Fällen wird über die Revision aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden.

Den ganz überwiegenden Anteil der zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bilden die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Zweck des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde ist es, die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu erreichen, obwohl das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof aufgrund nicht-öffentlicher Beratung durch Beschluss.

Außerdem ist der Bundesgerichtshof zuständig für Rechtsbeschwerden. Diese dienen der Überprüfung der Rechtsanwendung. Rechtsbeschwerden können insbesondere in Familiensachen sowie bei Nebenentscheidungen und Nebenverfahren erhoben werden. Auch die Entscheidungen in Rechtsbeschwerdesachen ergehen in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.