Der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof ist sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen Revisionsgericht. Als solches überprüft er die an ihn herangetragenen Urteile der Instanzgerichte ausschließlich auf Rechtsfehler. An die tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen ist er gebunden, sofern diese nicht ihrerseits auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts beruhen. Auch in einem solchen Fall trifft der Bundesgerichtshof jedoch keine eigenen Tatsachenfeststellungen, sondern weist die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück. Eine Ausnahme bilden lediglich die Patentnichtigkeitsverfahren, in denen dem Bundesgerichtshof die Funktion des Berufungsgerichts zukommt.

Neben der Revision gibt es weitere Verfahrensarten. In Zivilsachen ist insbesondere das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von zahlenmäßig hoher Bedeutung. Andere Verfahrensarten sichern die Rechtseinheit in Bereichen, in denen eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist.

Die Senate am Bundesgerichtshof sind jeweils mit sieben oder acht Richtern besetzt. An den einzelnen Entscheidungen wirken allerdings nur fünf Senatsmitglieder mit, darunter der Vorsitzende. Diese sogenannten Spruchgruppen werden durch einen von allen Mitgliedern des jeweiligen Senats beschlossenen internen Geschäftsverteilungsplan im Voraus abstrakt festgelegt.