5. Strafsenat: Freispruch des Landgerichts Görlitz bestätigt
Ausgabejahr 2002
Erscheinungsdatum 28.05.2002
Nr. 054/2002
Das Landgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, seine 33jährige Ehefrau, die sich von ihm scheiden lassen wollte, am 19. oder 20. Mai 1992 getötet zu haben, um so das gemeinsame Haus nicht zu verlieren und Unterhaltsansprüchen zu entgehen. Das Schwurgericht konnte sich nach zwölftägiger Hauptverhandlung nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte seine Frau getötet hat. Gegen den Angeklagten habe allerdings gesprochen, daß die Hausfrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder nach dem 19. Mai 1992 spurlos verschwunden sei. Dieser Umstand als auch weitere den Angeklagten belastende Indizien ließen nach Ansicht des Tatgerichts jedoch keinen zuverlässigen Schluß auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Tat zu. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau noch lebe oder sich infolge der Eheprobleme selbst das Leben genommen habe.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil bestätigt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die festgestellten Indizien bilden keine tragfähige Grundlage für eine Täterschaft des Angeklagten.
Urteil vom 28. Mai 2002 – 5 StR 559/01
Karlsruhe, den 28. Mai 2002
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Ergänzende Dokumente
Urteil des 5. Strafsenats vom 28.5.2002 - 5 StR 559/01 -
Beschluss des 5. Strafsenats vom 28.5.2002 - 5 StR 559/01 -