Der Bundesgerichtshof

X. Zivilsenat: Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen eines Reiseveranstalters

Ausgabejahr 2003
Erscheinungsdatum 30.09.2003

Nr. 112/2003

Nr. 112/2003

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine Verbandsklage gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden, bei der es um die Wirksamkeit folgender Klauseln ging:

Die Reisen waren als Flugpauschalreisen bezeichnet und schlossen die Beförderung mit Linienflügen ein.

Die erste Klausel wurden für unwirksam gehalten, weil sie den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut erfaßt sie trotz des Hinweises auch Fälle, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB). Die zweite Klausel wurde für unwirksam gehalten, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt, denn nach dem Wortlaut der Klausel sind trotz des Hinweises auch von ihr Fälle umfaßt, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB).

Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02

Karlsruhe, den 30. September 2003

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Ergänzende Dokumente

Urteil des X. Zivilsenats vom 30.9.2003 - X ZR 244/02 -