Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin in Sachen III ZR 55/19 (Züchtereigenschaft für ein Fohlen, das genetisch von einer "hochklassigen" Dressurstute abstammt, jedoch von einer anderen Stute ausgetragen wurde) am 20. Februar 2020 um 10.00 Uhr, Saal N004

Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 23.10.2019

Nr. 137/2019

Der unter anderem für Ansprüche aus Dienstverträgen zuständige III. Zivilsenat wird über die Frage zu entscheiden haben, wer in den Lebenspapieren eines Fohlens als Züchter einzutragen ist, wenn der genetischen Mutterstute die befruchtete Eizelle entnommen und einer anderen, in abweichendem Eigentum stehenden Stute eingepflanzt wurde, die sodann das Fohlen ausgetragen hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin des höchst erfolgreichen Dressurpferds "Weihegold". Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten zu 3 und vereinbarte mit ihm, dass das Pferd von ihm zur Grand-Prix-Reife ausgebildet werden solle. Der Beklagte zu 3 übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Im Gegenzug räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus "Weihegold" zu entnehmen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.

2012 ließ der Beklagte zu 3 "Weihegold" durch den Hengst "Apache" besamen, nach zwölf Tagen die befruchtete Eizelle entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. 2013 gebar diese Stute das Fohlen. Auf Veranlassung des Beklagten zu 3 stellte der Beklagte zu 2, ein vereinsrechtlich organisierter Verband von Pferdezüchtern, dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, für das Fohlen einen Equidenpass (§ 44a ViehVerkV*) und eine Eigentumsurkunde aus. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 als Züchter eingetragen.

Die Klägerin macht geltend, nicht der Beklagte zu 3, sondern sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Sie verlangt von den Beklagten zu 1 und 2, den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Vom Beklagten zu 3 verlangt sie die Herausgabe dieser Papiere an den Beklagten zu 2.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin verfolgt die von ihr erhobenen Ansprüche mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision weiter.

Vorinstanzen:

LG Münster – Urteil vom 9. Mai 2018 – 010 O 197/16

OLG Hamm – Urteil vom 11. April 2019 – I-5 U 56/18

§ 44a ViehVerkV

(1) 1Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,

1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder

2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,

von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. 2Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.

(2) 1Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter

1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und

2. den Eigentümer

mitzuteilen. 2Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

(4) 1Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. 2Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

Karlsruhe, den 23. Oktober 2019

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