Der Bundesgerichtshof

Urteil des Kammergerichts Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Beihilfe zur Freiheitsberaubung rechtskräftig

Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 03.02.2020

Nr. 015/2020

Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18

Der für Staatsschutzstrafverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Kammergericht Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Beihilfe zur Freiheitsberaubung verworfen. Dieses hatte den Angeklagten wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen entführte der vietnamesische Geheimdienst im Sommer des Jahres 2017 den früheren Manager eines staatlichen vietnamesischen Baukonzerns aus Berlin nach Vietnam, nachdem Bemühungen, seine Auslieferung zu erreichen, keinen Erfolg gehabt hatten. Der Mann war im Jahr 2016 nach Deutschland gekommen und hatte hier politisches Asyl beantragt; inzwischen ist er in Vietnam in zwei Verfahren unter anderem wegen Untreue jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der aus Vietnam stammende, in Tschechien lebende Angeklagte, der selbst kein Mitglied des vietnamesischen Geheimdienstes ist, war in die Operation eingebunden, beschaffte mehrere im Rahmen der geheimdienstlichen Operation verwendete Fahrzeuge und half bei der Beseitigung von Spuren.

Der Angeklagte hat sich mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung gewandt. Diese hat der 3. Strafsenat verworfen und dabei nähere Ausführungen zu den - hier erfüllten - Voraussetzungen der geheimdienstlichen Agententätigkeit sowie zur Völkerrechtswidrigkeit der Entführung durch den vietnamesischen Geheimdienst gemacht. Das Urteil des Kammergerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Kammergericht Berlin - Urteil vom 25. Juli 2018 - (3) 3 StE 1/18-2 (1/18)

Karlsruhe, den 3. Februar 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 3. Strafsenats vom 7.8.2019 - 3 StR 562/18 -