Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin in Sachen RiZ(R) 3/19 am 12. Mai 2020, 14.00 Uhr

Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 29.04.2020

Nr. 043/2020

In dem Verfahren RiZ(R) 3/19 (Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Mai 2019 – DGH 1/18) gelten für den Verhandlungstermin am 12. Mai 2020, 14.00 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E101 und einen etwaigen Verkündungstermin am selben Tag folgende Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie für Medienvertreter:

I. Vorbemerkung

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) musste die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze im Sitzungssaal erheblich reduziert werden, damit die erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen den einzelnen Personen gewahrt werden. Es wird daher womöglich nicht für alle Personen, die als Zuschauer und/oder Medienvertreter an der mündlichen Verhandlung sowie einem etwa am selben Tage stattfindenden Termin zur Verkündung einer Entscheidung teilnehmen möchten, ein Sitzplatz bereitgehalten werden können.

II. Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung und evtl. Entscheidungsverkündung am 12. Mai 2020 teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder per E-Mail an

Frau Lemke-Hillenbrand

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

E-Mail: besucherdienst@bgh.bund.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. Pro Anmeldung (schriftlich oder per E-Mail) kann nur eine Person angemeldet werden. Gruppen-Anmeldungen sind nicht möglich.

Bitte beachten Sie auch Ziffer IV. und V. dieser Hinweise.

III. Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter:

1. Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am 8. Mai 2020, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.

2. Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal insgesamt 7 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 3 Plätze für die Mitglieder der Justizpresskonferenz reserviert. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Platz je Medienorganisation zur Verfügung.

3. Foto-, Film und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung und vor Beginn einer evtl. Entscheidungsverkündung sind Foto-, Fernseh- und Filmaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal möglich. Von der Entscheidungsverkündung sind Fernseh- und Filmaufnahmen zulässig. Aufnahmen dürfen nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams bzw. Fotografen gefertigt werden.

Es werden drei Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera) sowie ein Fotograf. Melden sich mehr Filmteams und/oder Fotografen an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern des jeweiligen Medienpools ihre Foto- und Filmaufnahmen von dem Einzug des Senats in den Sitzungssaal auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Foto-, Fernseh- und Filmaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten ist nicht gestattet. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet. Bei der Entscheidungsverkündung sind Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb der Ränder der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Beteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

Tonaufnahmen erfolgen über einen zentralen Tonabnahmepunkt. Auflagen des Gerichts sind einzuhalten.

Nach Ende der Entscheidungsverkündung sind alle Aufnahmegeräte unverzüglich aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

IV. Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie:

Auf die Empfehlung der Bundesregierung zum Tragen von Schutzmasken wird hingewiesen.

Aufgrund einer Anordnung der Präsidentin in Ausübung ihres Hausrechts dürfen folgende Personen das Gelände des Bundesgerichtshofs nicht betreten:

Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden,

Personen, die sich in den (dem Sitzungstag) vorhergehenden 14 Tagen außerhalb Deutschlands aufgehalten haben,

Personen, die in den (dem Sitzungstag) vorhergehenden 14 Tagen persönlichen Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person hatten.

Karlsruhe, den 29. April 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501