Der Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof hebt erneut Freispruch bezüglich des Projekts "Hohe Düne" auf

Ausgabejahr 2022
Erscheinungsdatum 28.07.2022

Nr. 116/2022

Urteil vom 28. Juli 2022 – 1 StR 439/21

Sachverhalt:

Der Angeklagte war u.a. wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens mit Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und zugehörigen Einrichtungen am Standort "Hohe Düne" in Rostock angeklagt worden.

Dem lag Folgendes zugrunde: Für das Gesamtobjekt wurden Mittel in Höhe von 97,7 Millionen € benötigt. Nach europarechtlichen Bestimmungen, von denen der Angeklagte Kenntnis hatte, muss ab einer Investitionssumme von 50 Millionen € die Entscheidung über das "Ob" und eventuell über die konkrete Höhe einer Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden. Das Investitionsprojekt sollte über Kredite und Fördergelder finanziert werden. Vor diesem Hintergrund wurden zwei Betreibergesellschaften gegründet. Für eine Gesellschaft reichte der Angeklagte einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ein, für die andere ließ er einen solchen einreichen, wobei er das Bauvorhaben so aufgeteilt hatte, dass die beiden Gesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen € bauen sollten. Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den Betreibergesellschaften antragsgemäß durch zwei Zuwendungsbescheide insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten am 2. Juni 2015 freigesprochen. Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (1 StR 339/16) hatte der Senat den Freispruch wegen eines durchgreifenden Darstellungsmangels aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht Schwerin den Angeklagten von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die es ermöglichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Bauvorhaben zu prüfen. Der Senat hatte in dem Urteil vom 25. Oktober 2017 dargelegt, dass es zur revisionsrechtlichen Überprüfung, ob ein einheitliches Bauvorhaben künstlich in mehrere Einzelprojekte aufgespalten wurde, erforderlich ist, in den Urteilsgründen den Inhalt der Zuwendungsbescheide sowie die Angaben der Antragsteller in ihren Fördermittelanträgen nebst dazu vorgelegten Unterlagen darzustellen. Gleichwohl hat das Landgericht solche Feststellungen nicht getroffen. Aufgrund dessen war dem Senat die Prüfung nicht möglich, ob der Angeklagte falsche Angaben dazu gemacht hat, inwieweit es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige Betriebe handelte oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen "künstlich", also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften aufgespalten worden ist, um so (unrechtmäßig) die höchstmögliche Förderung zu erhalten.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Schwerin – 31 KLs 1/16 – Urteil vom 14. Oktober 2020

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Karlsruhe, den 28. Juli 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Urteil des 1. Strafsenats vom 28.7.2022 - 1 StR 439/21 -