Der Bundesgerichtshof

Verurteilung durch das Landgericht Zwickau wegen Mordes an Ehefrau mittels Armbrust und Messerstichen rechtskräftig

Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 02.05.2025

Nr. 088/2025

Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 24/25

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 23. August 2024 wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen die Eheleute, die eine Neigung zu sexuell-sadistischen Praktiken verband, einen "Sklavenvertrag", mit welchem die Ehefrau alle Rechte an ihrem Körper an den Angeklagten als "Herrn" abtrat. Nachdem die Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen war und sich vom Angeklagten getrennt hatte, lauerte dieser ihr in der früher gemeinsam genutzten Wohnung auf, die sie wegen ihrer dort verbliebenen Katzen täglich kurz aufsuchte. Er trat ihr mit einer Armbrust entgegen und schoss ihr damit ins Gesicht. Anschließend fügte er ihr mittels eines Küchenmessers mehrere Stiche in den Hals zu. Die Geschädigte verstarb im unmittelbaren Anschluss an innerer und äußerer Verblutung.

Das Landgericht hat die Tat als Mord (§ 211 StGB) bewertet. Dazu hat es das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht, da die Geschädigte im Moment des Angriffs keine Möglichkeit mehr gehabt habe, diesem erfolgreich zu begegnen oder ihn zu erschweren. Zudem ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tötung aus niedrigen Beweggründen vorgenommen habe. Er habe seine Ehefrau als "ihm zustehendes Eigentum" betrachtet; nach seinem Willen habe sie keinesfalls mit einem anderen Mann in einer glücklichen Beziehung leben sollen.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Vorinstanz:

LG Zwickau - Urteil vom 23. August 2024 - 1 Ks 353 Js 16301/23

Die maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 211 Mord

(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2)Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 2. Mai 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Ergänzende Dokumente

Beschluss des 5. Strafsenats vom 22.4.2025 - 5 StR 24/25 -