Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wegen Angriffs auf die Berliner Senatorin Giffey rechtskräftig
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 03.06.2025
Nr. 100/2025
Beschluss vom 6. Mai 2025 – 5 StR 166/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beschuldigten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung. Am Nachmittag des 7. Mai 2024 griff er krankheitsbedingt die Berliner Senatorin Giffey in einer Bibliothek an. Von hinten schleuderte er ihr im Vorbeigehen einen mitgeführten Stoffbeutel, in dem sich ein fester kantiger Gegenstand befand, kraftvoll und zielgerichtet gegen den Hinterkopf. Die hiervon völlig überraschte Geschädigte wurde an Nacken und Hinterkopf getroffen und sackte kurz in sich zusammen. Eine Begleiterin von ihr wurde schmerzhaft am rechten Arm verletzt. Etwa zweieinhalb Jahre zuvor hatte der Beschuldigte bereits krankheitsbedingt einen Pflasterstein in ein geöffnetes Fenster des Bezirksamts Neukölln geworfen und den Kopf eines Mitarbeiters dabei nur um einen Meter verfehlt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung handelte der Beschuldigte jeweils ohne Schuld; er kann deshalb nicht bestraft werden. Das Landgericht ist mit Unterstützung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Schluss gekommen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung für die Allgemeinheit gefährlich und deshalb in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Beschuldigten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Vorinstanz:
LG Berlin I - Urteil vom 18. Oktober 2024 - 512 KLs 16/24
Die maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs lautet:
§ 63 Satz 1 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Karlsruhe, den 3. Juni 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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