Revisionen im Leipziger "Fahrradgate-Prozess" weitgehend erfolglos
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 02.07.2025
Nr. 123/2025
Urteil vom 2. Juli 2025 - 5 StR 180/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2024 weitgehend verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die angeklagte Polizistin wegen Bestechlichkeit, Untreue und Verwahrungsbruchs im Amt in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.885 Euro angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte Leiterin der Asservatenstelle einer innerhalb der Polizeidirektion Leipzig gegründeten Organisationseinheit zur Bearbeitung von Fahrradkriminalität. An deren Standort wurden auch die sichergestellten Fahrräder verwahrt, die für polizeiliche Zwecke nicht mehr benötigt und die von den Berechtigten trotz Aufforderung nicht abgeholt wurden. Der Bestand stieg im Lauf der Zeit von zunächst 500 auf 3.000 Räder an; den Vorgesetzten der Angeklagten war deshalb an der deutlichen Verringerung des Bestands gelegen, was intern als Zielvorgabe ausgegeben wurde. Dazu sollten die Räder nach den behördeninternen Regeln verschrottet oder unentgeltlich an gemeinnützige Vereine abgegeben werden. Die Angeklagte gab indes in den Jahren 2014 bis 2018 in 72 Fällen Räder an Polizisten und Bekannte heraus. Im Gegenzug verlangte sie zumeist die Zahlung eines Geldbetrages (in der Regel 50 Euro) oder in wenigen Fällen den Nachweis der Spende an einen gemeinnützigen Verein. Vereinnahmtes Geld behielt sie für sich oder reichte es an den Kleingartenverein ihres Vaters weiter. Mit der Abgabe der Räder wollte sie auch der genannten Zielvorgabe entsprechen.
Das Landgericht hat die Angeklagte in 65 Fällen, in denen sie die für die Abgabe der Fahrräder vereinnahmten Gelder für sich behielt oder dem Kleingartenverein zukommen ließ, wegen Untreue zum Nachteil des Freistaates Sachsen in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Verwahrungsbruch im Amt verurteilt. Soweit sie die Räder in sechs Fällen gegen Spendennachweise herausgab, hat das Landgericht die Angeklagte jeweils der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch im Amt, soweit sie ein Rad ohne Gegenleistung abgab, des Verwahrungsbruchs im Amt schuldig gesprochen.
Gegen das Urteil haben die Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft jeweils auf die Sachrüge gestützt Revision eingelegt, wobei letztere eine weitergehende Verurteilung wegen Diebstahls und in sieben Fällen zusätzlich wegen Untreue sowie die Verhängung einer höheren Strafe erstrebte. Der Bundesgerichtshof hat aus prozessökonomischen Gründen geringfügige Teileinstellungen (§ 154 Abs. 2 StPO) und Beschränkungen (§ 154a Abs. 2 StPO) des Verfahrens vorgenommen. Auf die Revision der Angeklagten hat er den Schuldspruch in einem Fall geändert, in dem die Tat des Verwahrungsbruchs im Amt verjährt war. Auf die verhängte Gesamtgeldstrafe hatte dies keinen Einfluss. Er hat beide Rechtsmittel im Übrigen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben hat. Mit dieser Maßgabe ist die Entscheidung des Landgerichts Leipzig rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Leipzig - Urteil vom 29. Oktober 2024 - 8 KLs 395 Js 52/20 (2)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 133 StGB Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 266 StGB Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
…
§ 332 StGB Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) …
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Karlsruhe, den 2. Juli 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501