Der Bundesgerichtshof

Verurteilung wegen des "Doppelmordes von Paunsdorf" durch das Landgericht Leipzig rechtskräftig

Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 21.07.2025

Nr. 139/2025

Beschluss vom 15. Juli 2025 - 5 StR 245/25

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die beiden zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten nach einer gemäß Jugendstrafrecht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Hauptverhandlung am 26. November 2024 jeweils wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren und die Angeklagte Z. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte F. in der Nacht auf den 16. Februar 2024 Zutritt zur Wohnung der Familie der Angeklagten Z. und tötete dort ihre Mutter und deren Lebensgefährten jeweils unter Einsatz eines Messers. In gleicher Weise ging er sodann auch gegen den Bruder der Angeklagten Z. vor, bis er ihn für tot hielt. Anschließend legte er Feuer, um Spuren der Tat zu verdecken, wobei er eine mögliche Verletzung anderer Bewohner des Mehrfamilienhauses durch Rauchgase billigend in Kauf nahm. Die als Mittäterin verurteilte Angeklagte Z. teilte den Tatplan und unterstützte seine Umsetzung vor und nach der Tat, war am Ort des Geschehens aber selbst nicht anwesend. Ihr schwer verletzter Bruder konnte gerettet werden. Die Wohnung wurde aufgrund der Brandfolgen unbewohnbar.

Das Landgericht hat die vollendeten Tötungen jeweils als heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord (§ 211 StGB) bewertet. Bei der gegen den Bruder gerichteten Tat hat es neben der Heimtücke anstelle niedriger Beweggründe das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht und daneben eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB bejaht. Mit Blick auf die Brandlegung ist es von einer besonders schweren Brandstiftung zur Verdeckung einer Straftat (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulasten aller übrigen anwesenden Hausbewohner ausgegangen.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Vorinstanz:

Landgericht Leipzig - Urteil vom 26. November 2024 - 2 Ks 340 Js 12244/24 jug

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 211 Mord

(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2)Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. (…)

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 306a Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. (…)

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (…)

§ 306b Besonders schwere Brandstiftung

(1)(…)

(2)Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1. (…)

2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder

3. (…)

Karlsruhe, den 21. Juli 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 5. Strafsenats vom 15.7.2025 - 5 StR 245/25 -