Verhandlungstermin am 24. September 2025 um 10 Uhr in Sachen VIII ZR 228/23 (Zulässigkeit einer "gewinnbringenden" Untervermietung von Wohnraum)
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 12.09.2025
Nr. 169/2025
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob der Vermieter einen Wohnraummietvertrag gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß kündigen kann, wenn der Mieter die Wohnung "gewinnbringend" untervermietet.
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €. Die am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung bestimmt, dass das Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet, der "Mietpreisbremse" (§§ 556d ff. BGB) unterfällt. Aufgrund eines Auslandsaufenthalts des Beklagten vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis der Klägerin ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt). Die nach der "Mietpreisbremse" höchstzulässige Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 748 €.
Anfang des Jahres 2022 erklärte die Klägerin die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Vermieter müsse es einem Mieter jedenfalls nicht ohne Partizipation an dem Ertrag gestatten, mit einer Untervermietung wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Auch unabhängig davon habe ein Mieter keinen Anspruch auf die Erlaubnis einer Untervermietung, die mit den Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) nicht vereinbar sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Charlottenburg - Urteil vom 20. September 2022 - 225 C 54/22
Landgericht Berlin - Urteil vom 27. September 2023 - 64 S 270/22 (veröffentlicht unter anderem in NZM 2024, 34)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 553 BGB
(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. […)
§ 573 BGB
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
[…]
Karlsruhe, den 12. September 2025
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