Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Herausgabeverlangens des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zum Atomausstieg erfolglos
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 19.09.2025
Nr. 171/2025
Beschluss vom 23. Juli 2025 - StB 65/24
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 einen Antrag des Vereins "Deutsche Umwelthilfe e.V." (DUH) auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Herausgabeverlangens des 2. Untersuchungsausschusses der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zum Atomausstieg zurückgewiesen.
Der am 4. Juli 2024 vom Deutschen Bundestag eingesetzte Untersuchungsausschuss, dessen Auftrag die Aufklärung der staatlichen Entscheidungsprozesse zur Anpassung der nationalen Energieversorgung an die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine veränderte Versorgungslage war, forderte verschiedene private Organisationen, darunter die DUH, mit Beweisbeschlüssen vom 12. September 2024 auf, bei diesen vorhandene Dokumente und Dateien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand dem Ausschuss vorzulegen. Die DUH übergab dem Untersuchungsausschuss daraufhin zwar elektronische Dokumente in großem Umfang, beanstandete aber, das Herausgabeersuchen sei zu unbestimmt und daher rechtswidrig. Der Ausschuss legte im Februar 2025 seinen Abschlussbericht vor und beendete damit seine Arbeit.
Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die DUH letztlich die nachträgliche Feststellung begehrt, das in dem an sie gerichteten Beweisbeschluss vom 12. September 2024 formulierte Herausgabeverlangen des Untersuchungsausschusses sei rechtswidrig gewesen, weil es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt habe.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zuständig ist, hat den Antrag entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Deutschen Bundestages für zulässig erachtet. Nach der Entscheidung des Senats ist gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft.
In der Sache ist der Antrag jedoch ohne Erfolg geblieben. Denn das Herausgabeersuchen war rechtmäßig. Herausgabeersuchen eines Untersuchungsausschusses haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie müssen zwar die herausverlangten Objekte nicht individuell bezeichnen, aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat. Diesen Anforderungen hat das an die DUH gerichtete Herausgabeverlangen, auch wenn es präziser hätte gefasst werden können, entsprochen.
Karlsruhe, den 19. September 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501