Verurteilung einer Ärztin wegen Ausstellens von Gefälligkeitsattesten während der Corona-Pandemie durch das Landgericht Dresden rechtskräftig
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 23.09.2025
Nr. 175/2025
Beschluss vom 27. August 2025 - 5 StR 130/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 weitgehend verworfen. Die bis Anfang des Jahres 2017 in Moritzburg als Hausärztin tätige Angeklagte ist wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung, sowie wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat der Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste die Angeklagte Ende des Jahres 2020 den Entschluss, sich durch den Verkauf von Gefälligkeitsattesten für die Befreiung von der Maskenpflicht oder für ein dauerhaftes Impfverbot im Zuge der Corona-Pandemie eine Einkommensquelle zu verschaffen. Hierzu erstellte sie bis Anfang Februar 2022 die Bescheinigungen ohne vorherige medizinische Untersuchung nach entsprechender Vorbestellung am heimischen Computer und nahm diese zu mehreren Sammelterminen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit.
Zudem bestellte die Angeklagte im Sommer 2021 unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Corona-Schnelltests und zahlte den vereinbarten Kaufpreis entsprechend ihrer von vornherein bestehenden Absicht nicht. Anfang des Jahres 2023 war sie im Besitz eines Elektroschockgeräts ohne Prüfzeichen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Der Bundesgerichtshof hat lediglich den Schuldspruch wie angegeben klargestellt, was keinen Einfluss auf den Strafausspruch hatte. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Dresden - Urteil vom 17. Juni 2024 - 15 KLs 734 Js 35923/21
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.
§ 70 Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. 2Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. ...
Karlsruhe, den 23. September 2025
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