Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 25. April 2019, 9.00 Uhr (Verhandlungstermin: 21. Februar 2019) in Sachen I ZR 113/18 (Schutz einer digitalen Bibliothek gegen Framing)

Datum: 25.04.2019
Akkreditierungsschluss: 23.04.2019 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes "Framing" ergreift, also gegen das Einbetten von digitalen Inhalten, die auf einem anderen Server als dem des Nutzers gespeichert sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Trägerin einer digitalen Bibliothek. In dieser Bibliothek sind auf einer Homepage über Links digitalisierte Inhalte abrufbar, nämlich hochauflösend gespeicherte Digitalisate. Einige der digitalisierten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Die Bibliothek selbst speichert nur Vorschaubilder und Zugangsdaten der jeweiligen Digitalisate. Über eine Eingabemaske der Datenbank der Bibliothek kann der Nutzer Objekte und Informationen aus Kultur und Wissenschaft gezielt suchen. Ferner kann eine über die Bibliothek eingeblendete Objektabbildung durch Anklicken oder mittels einer Lupenfunktion in vergrößerter Form mit einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln angezeigt werden.

Die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Nutzungsvertrages. Die Beklagte macht den Abschluss des Nutzungsvertrages von der Aufnahme folgender Klausel abhängig:

"Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden."
Die Klägerin lehnt diese Klausel ab und hat Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Klausel verpflichtet sei.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Framing, also ein Einbetten der digitalen Medien, die auf anderen Servern gespeichert sind, sei nicht als öffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG und damit nicht als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung zu beurteilen. Weil durch die verlangten Schutzmaßnahmen gegen ein Framing nur verhindert würde, dass die geschützten Inhalte im Wege des Framing auf fremden Drittseiten genutzt werden können, die Seiten der Bibliothek aber auch bei Anwendung solcher Schutzmaßnahmen frei und umfassend erreichbar blieben, würden die Werke durch Framing nicht unter Verwendung eines bislang nicht verwendeten technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben. Von der Klägerin einen hohen Aufwand für die Schutzmaßnahmen zu verlangen, um ein Framing zu unterbinden, wäre deshalb entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG keine Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen mehr.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 25. Juli 2017 - 15 O 251/16
Kammergericht - Urteil vom 18. Juni 2018 - 24 U 146/17 (GRUR 2018, 1055)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Abs. 2 und 3 UrhG lautet:

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

§ 34 Abs. 1 VGG lautet:

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

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