Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 14. Juli 2022, 8.30 Uhr in Sachen I ZR 97/21 (Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines kommunalen Internetportals) (Verhandlungstermin: 12.5.2022)

Datum: 14.07.2022
Akkreditierungsschluss: 13.07.2022 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Kommune berechtigt ist, ein Internetangebot in Form eines Stadtportals zu betreiben, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch in größerem Umfang Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verlag, der neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien anbietet, darunter ein Nachrichtenportal. Die beklagte Stadt betreibt ein Internetportal, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden. Nach der über das Internetportal abrufbaren Eigenwerbung soll es umfassend und aktuell über das Geschehen in der Stadt informieren.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Internetportal überschreite die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und sei deshalb nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach einer Gesamtschau der Beiträge in dem Internetportal überschritten die vorgehaltenen Inhalte die Grenzen einer zulässigen kommunalen Berichterstattung. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die einzelnen Beiträge in dem Portal der Beklagten gingen zwar über eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit hinaus. Allerdings lasse sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht feststellen, dass der Gesamtcharakter des Portals geeignet sei, die Institutsgarantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Die konkret zu beanstandenden Einzelbeiträge gingen in der in dem Portal abrufbaren Fülle von Informationen nahezu unter.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Vorinstanzen:

LG Dortmund - Urteil vom 8. November 2019 - 3 O 262/17
OLG Hamm - Urteil vom 10. Juni 2021 - I-4 U 1/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 5 Abs. 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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